Knut Lesser
Fachgebiete/Charakteristika
Knut Lesser wurde 1947 geboren. Nach dem Abitur begann er seine Studien der Rechte an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach dem ersten juristischen Staatsexamen absolvierte Herr Lesser sein Referendariat am Landgerichtsbezirk Baden-Baden. Der Volljurist, 1976 als Rechtsanwalt zugelassen, ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Seit 2005 ist Herr Lesser befugt, die Bezeichnung “Fachanwalt für Familienrecht, seit 2006, die Bezeichnung “Fachanwalt für Verkehrsrecht” zu führen. Herr Lesser korrespondiert auch in Englisch.
Rechtsanwalt Knut Lesser kann auf eine langjährige anwaltliche Berufserfahrung zurückgreifen und ist somit kompetenter Ansprechpartner für Ihre Belange. Für den Volljuristen sind stets der persönliche und individuelle Umgang mit seinen Mandanten und das Finden von Lösungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger realistischer Einschätzung der Erfolgsaussichten wichtig. Aus diesem Grunde werden von ihm unnötige Rechtsstreitkosten bereits im Vorfeld vermieden, wobei der Anspruch des Rechtsanwaltes, dem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, im Mittelpunkt seines Wirkens steht.
Rechtsanwalt Knut Lesser berät und vertritt Sie im Bankenrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht und Familienrecht.
Das Bankrecht und Kapitalanlagerecht regelt sowohl die Projektierung, das öffentliche Angebot und den Vertrieb von Kapitalanlagen als auch die daraus entstehenden Rechtsverhältnisse. Hierunter fällt auch das Wertpapierhandelsgesetz. Dessen Kernstück ist das Verbot von Insiderhandelsgeschäften und die Überwachung der Märkte durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Das Gesetz enthält aber auch flankierende Regelungen, die zu einer besseren Transparenz der Kapitalmärkte führen sollen. Hier sind insbesondere die im Verhältnis zum Kunden geltenden Wohlverhaltensregeln zu nennen.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Lesser gehören:
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus fehlerhafter Vermögensverwaltung
- Einschaltung von Aufsichtsbehörden
- Sammelklagen geschädigter Anleger
- Sicherung von Vermögenswerten bei Kapitalanlagebetrug
- Insiderrecht
- Beratung bei Steuersparmodellen
Ein weiteres Tätigkeitsgebiet von Herrn Lessers ist das Versicherungsrecht. Ein Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entsteht häufig erst nach einem Versicherungsfall, nämlich dann, wenn der Versicherer den Schaden überhaupt nicht oder nur teilweise regulieren will. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass sich die im Versicherungsvertrag beschriebene Gefahr realisiert hat. Das kann unter Umständen sehr schwierig sein, zum Beispiel bei einem Einbruch in die Wohnung mittels eines durch einen Trick nachgemachten Schlüssels. Die Rechtsprechung gewährt in einem solchen Fall dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Gibt es jedoch Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, muss dieser den Vollbeweis erbringen. Die Beweislasten können jedoch auch zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt sein. So hat in der Regel der Versicherer das objektive Vorhandensein einer Obliegenheitsverletzung zu beweisen, während der Versicherungsnehmer die fehlende Kausalität oder das fehlende Verschulden zu beweisen hat.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das gilt auch, wenn ein Vertreter oder Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat. Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles hat vollumfänglich der Versicherer zu führen. Beim Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer Obliegenheiten zu beachten, beispielsweise zur Schadenanzeige und zur Schadensminderung. Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei Lebensversicherungen in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Der Versicherer ist nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen. Sobald der Versicherer im Schadensfall seine Leistungsverpflichtung aus nicht eindeutig nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollten Sie sich durch Rechtsanwalt Knut Lesser anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Herr Lesser berät Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht. Die Auseinandersetzung mit dem Tod ist unvermeidlich. Die Kenntnis der wirtschaftlichen und familiären Situation ist oftmals Voraussetzung für eine bestandsfeste Regelung, die Generationen überdauern soll. Das Vertrauensverhältnis hierfür wird in der persönlichen Mandatsbetreuung entwickelt. Hier sucht der Jurist den Ausgleich zwischen nüchterner Rechtswahrung und diskreter Zurückhaltung im gegenwärtigen Todesfall. Erben heißt grundsätzlich, alle Rechtspositionen des Verstorbenen zu übernehmen, Vermögen und Schulden gleichermaßen. Die gewillkürte Erbfolge wird durch ein Testament erstellt, die gesetzliche Erbfolge, der Pflichtteil als geldwerter Anspruch des Enterbten, bleibt hingegen erhalten. Die Gestaltung der Erbfolge durch Erbeinsetzung, durch die Testamentserrichtung und die Planung der Vermögensnachfolge — unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte — ist von Ihrem Willen abhängig. Im Wege der Vorsorgevollmacht können Handlungsanweisungen für Alter und Tod entwickelt werden. So kann für den Fall krankheitsbedingter oder altersbedingter Geschäftsunfähigkeit die gerichtliche Bestellung eines Betreuers durch die vorzeitige eigene Bestimmung vermieden werden. Die anwaltliche Beratung durch Knut Lesser hilft Ihnen, Ihren Willen zu verwirklichen.
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsberatung zu den folgenden Schwerpunkten:
Kontakt
- Knut Lesser
- Alemannenstr. 7
76532 Baden-Baden
Baden-Württemberg
Deutschland
- Telefon
- +49 (7221) 50640
- Telefax
- +49 (7221) 506422

Spezialitäten
Rechtanwalt Knut Lesser ist Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Für das Fachgebiet Familienrecht sind besondere Kenntnisse im materiellen Familienrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht, im internationalen Privatrecht und in der Theorie und Praxis familienrechtlicher Vertragsgestaltung nachzuweisen.
Rechtsanwalt Lesser berät Sie in allen Fragen rund um die Familie, Ehe und Partnerschaft, gerichtlich wie außergerichtlich. Das Familienrecht, speziell das Scheidungsrecht, bildet einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt des Juristen. Es regelt unter anderem die Ehescheidung und angrenzende Rechtsfragen, Trennungsvereinbarung, Scheidungsvereinbarung und die Vorbereitung für einen Ehevertrag. Partnerschaft und Familie sind für viele von uns das Wichtigste im Leben. Wenn in diesem Bereich Schwierigkeiten auftreten, ist nicht nur juristische Fachkenntnis, sondern auch menschliches Verständnis und Feingefühl gefragt. Hier ist es das besondere Anliegen Knut Lessers, neben den anstehenden rechtlichen Problemen immer auch das persönliche, menschliche Schicksal im Auge zu behalten und gemeinsam mit dem Klienten erfolgsorientiert zu arbeiten.
Das von Rechtsanwalt Lesser praktizierte und ständig optimierte Trennungs- und Scheidungsmanagement zielt darauf ab, die familienrechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Partei zu erkennen, systematisch zu analysieren und auf dieser Grundlage ein auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenes Konzept für eine umfassende außergerichtliche Gesamtregelung aller im Zusammenhang mit Trennung und Ehescheidung stehenden regelungsbedürftigen Angelegenheiten zu entwickeln, das in Verhandlungen mit der Gegenseite umgesetzt wird und in eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mündet. Vertrauen Sie hier auf die langjährige berufliche Erfahrung und fachliche Kompetenz von Rechtsanwalt Lesser.
Wenn Sie einen Unfall im In- oder Ausland haben, stellen sich viele Fragen:
- Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
- Wie finde ich anhand des gegnerischen Kennzeichens die zuständige Versicherung?
- Erhalte ich Verdienstausfallentgelt?
- Bekomme ich Nutzungsausfall für mein beschädigtes Motorrad?
- Wer zahlt die Arztkosten?
- Warum glaubt mir die gegnerische Versicherung nicht, dass ich ein Schleudertrauma erlitten habe?
- Wirken sich Unfallkosten bei der Einkommenssteuer oder beim Lohnsteuerjahresausgleich steuersenkend aus?
- Wann ist es sinnvoll, sich an den Schadenschnelldienst zu wenden?
- Was bringt mir die 4. KH-Richtlinie?
Es gibt Antworten auf diese oder ähnliche Fragen. Von Fachanwalt Lesser werden Sie umfassend und kompetent beraten, insbesondere wenn Sie einen Unfall hatten. Im Verkehrsrecht erstreckt sich die Vertretung der rechtlichen Interessen über Schadensregulierung, Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren. Im zivilrechtlichen Bereich geht es vorwiegend um die Schadensregulierung mit den Versicherungen. Hier sind Schäden wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagenkosten und vor allem bei Personenschaden auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall gegenüber den Versicherern durchzusetzen. Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren geht es in erster Linie um die Vermeidung von Punkten in Flensburg und Fahrverbot. Jedem Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl auf mögliche Verteidigungshandlungen hin überprüfen zu lassen. Insbesondere für Berufskraftfahrer gilt es, jeden Punkt in Flensburg zu vermeiden.
Auftretungsberechtigt auch an allen Oberlandesgerichten.
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland
(Berufsbezeichnung verleihender Staat)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Alle Aufträge werden gemäß den folgenden Bestimmungen abgewickelt:
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Berufsordnung für Anwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Nähere Infos unter www.brak.de
674 Zugriffe seit dem 11.07.2007


