Angebliche Arbeitnehmerkündigung – keine Umdeutung in ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers

Während der Probezeit eines Angestellten kam es zu erheblichen Differenzen. In der Folgezeit behauptete der Arbeitgeber, der Mitarbeiter habe bei einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten gekündigt. Dementsprechend erhielt der Arbeitnehmer kurz darauf ein Schreiben, das mit „Ihre Kündigung vom ...“ überschrieben war, und in dem ihm die angebliche Kündigung sowie der Beendigungszeitpunkt bestätigt wurde. Der Arbeitnehmer bestritt, jemals selbst gekündigt zu haben. Der Arbeitgeber konnte im Prozess den Gegenbeweis nicht führen, meinte aber, das Bestätigungsschreiben sei als eigene Kündigung zu verstehen, da unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch seitens des Unternehmens kein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit bestünde. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte eine derartige Umdeutung des Bestätigungsschreibens ab. Eine Bestätigung des Willens eines anderen kann nicht als eigene Erklärung des Absenders uminterpretiert werden. Gegen die Auffassung des Arbeitgebers sprach schließlich auch, dass er in der später erstellten Bescheinigung für die Agentur für Arbeit bescheinigt hatte, das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden. Urteil des LAG Köln vom 20.03.2006 14 (4) Sa 36/06

 

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