Schadensersatzanspruch wegen Reisemängeln
Wer kennt sie nicht; die Urlaubsvorfreude auf Sonne, Strand, Palmen und Meer. Nur wie reagiert man, wenn alles ganz anders kommt und die Reise sich als Stress erweist.
Schadensersatz bei Flugverspätung?
Nicht selten tereten die ersten Probleme bereits vor Reisantritt auf, so z.B. wenn der Flug sich verspätet. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in einem Urteil, dass bei einer Verspätung Verpflegungsleistungen, bei mehr als fünf Stunden Verzögerung sogar grundsätzlich die Kosten für das Flugticket zu erstatten sind (EuGH, Az.: C-344/04). Diese Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.
In solchen Fällen sind jedoch auch stets die die AGB
der Airline bei Haftungsfragen mit zu berücksichtigen, wonach eine Haftung bei Verspätung meist für den Fall ausgeschlossen wird, wenn alle nur möglichen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden. Eine Klausel, die jegliche Haftung für Verspätungen ausschließt, ist jedoch unwirksam (OLG Köln, 6 U 29/03).
Der zu leistende Schadensersatz bemisst sich nach Länge der Flugstrecke und Verspätungsdauer. Bis zu zwei Stunden Wartezeit muss ohne jeglichen Ersatz oder Zusatzleistungen in Kauf genommen werden. Verschiebt sich der Abflug um zwei bis vier Stunden, so sind den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich anzubieten.
Servicemängel und schlechtes Essen
Wenn man trotz Verspätung an sein Reiseziel angelangte, können einen schlechtes Essen und Servicemängel erwarten. Was dem Reisende als zumubar zuzuschreiben ist, kann nicht generell beantwortet werden. Kriterien sind neben dem gebuchten Standard, landestypische Gegebenheiten sowie Beschreibungen in Katalogen und Webangeboten.
Nach einer Entscheidung des AG Duisburg (Az.: 49 C 1338/05) stellt es aber grundsätzlich keinen Reisemangel dar, wenn Reste des Mittagsbüfetts abends erneut aufgetischt werden. Die erneute Verwendung von nicht auf einen Teller gelangten Resten entspreche durchschnittlichen Erwartungen an eine Pauschalreise, so die Richter. Nicht abwechselungsreiche Büfetts oder mangelhafte Hygiene müssen Reisende dagegen nicht akzeptieren. Liegt ein solcher Reisemangel vor, so ist dieser sogleich vor Ort der Reiseleitung anzuzeigen – am besten in schriftlicher Form mit Bestätigung.
In diesem Falle ist die Fristsetzung unentbehrlich, in welcher der Reiseleitung die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen ist. In gewissen Fällen kann es durchaus empfehlenswert sein, Fotos anzufertigen und Zeugenaussagen anderer Reisegäste aufzunehmen.
Reisepreisminderung
Werden den Reisenden ungenießbare oder verdorbene Speisen angeboten, können 20 bis 30 % des Reisepreises zurückerstattet werden. Unter Umständen ist eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt, wenn dem Reisegast im Rahmen einer Vollpension-Buchung kaltes Essen serviert wird, sowie 15% des Reisepreises bei verschmutzten Geschirr. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein. Auch bei verschmutztem Geschirr können bis zu 15% des Reisepreises zurückgefordert werden.
In Einzelfällen urteilten die Gerichte in der Weise, dass sie dem Reisenden wegen verdorbenen Essens sogar einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises plus Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zusprachen. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die durch ein Hotelbüfett mit Salmonellen erkrankte (Az.: 22 S 443/99).
Zur Fristwahrung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung ist eine Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende zu beachten. Hierbei sind Forderungen an den Reiseveranstalter schriftlich zu stellen und Reisemängel detailliert aufzulisten.
Zu beachten ist weiterhin der anzusetzende Minderungsbetrag. Einen Anhaltspunkt bietet die so genannte Frankfurter Tabelle. Diese dient als Anhaltspunkt. Im Einzelfall variiert der Minderungsbetrag. Grundsätzlich empfiehlt sich in solchen Fällen die Einholung von rechtlichem Rat.
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