veröffentlicht am 02. Juni 2010
Mit Urteil vom 12. März 2009 hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der gegenüber seinem Arbeitgeber
schriftlich eine fristlose Kündigung ausspricht, sich später regelmäßig nicht
mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer wegen
ausstehender Gehaltszahlungen fristlos gekündigt, später aber Lohnfortzahlung
verlangt, als der Betrieb - so die Behauptung des Arbeitnehmers - von einem
Dritten fortgeführt worden ist. Seine damalige Kündigung sei unwirksam gewesen,
weil ein wichtiger Grund zur Kündigung gefehlt habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung
ausgeführt, dass Voraussetzung für eine fristlose Kündigung zwar ein wichtiger
Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sei. Allerdings kann sich der Kündigende
regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, da er ansonsten gegen
das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/09 des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März
2009, Az.: 2 AZR 894/07 )
02.06.2010