Wichtiges bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Unbeachtlich der Gründe für den Entschluss einen Arbeitsplatz zu wechseln- sei es ein lukrativeres Angebot, die Suche nach einer neuen Herausforderung oder auch Ärger mit dem Chef oder Arbeitskollegen - der Entschluss zum "Ich kündige!" sollte niemals leichtfertig und unüberlegt getroffen werden. Denn wie der Arbeitgeber muss sich auch der Arbeitnehmer an gewisse Regeln halten. Eine fristlose Eigenkündigung ohne gewichtige Gründe ist überhaupt nicht möglich. Wichtige Gründe sind indes gegeben, wenn der Lohn nicht ausgezahlt wird, die Kollegen oder der Chef mobbt oder ihnen ständig Aufgaben erteilt werden, die nicht Bestandteile im Arbeitsvertrag sind.
Im Falle einer Kündigung
muss der Arbeitnehmer eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen beachten. Zum einen ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten und zum anderen Formalien wie Schriftform und Erhalt zu beachten.
Das Erfordernis der Schriftform
Seit dem 1. Mai 2000 sind ausschließlich Kündigungen, die der gesetzlichen Schriftform entsprechen, rechtswirksam. Dem entsprechend kann eine mündliche Kündigung
ignoriert werden und gilt als ungeeignet zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das gleiche gilt für eine im Affekt ausgesprochene Kündigung
oder Kündigungsandrohung. Auch die elektronischer Form, wie zum Beispiel eine Kündigung
per E-Mail oder Fax, ist unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dasselbe gilt für die schriftliche Bestätigung einer zuvor mündlich ausgesprochenen Kündigung.
Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist
Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung
bei dem Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung
nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Nennung eines wichtigen Grundes, so kann er dem Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Gefahr der Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
Bei eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder bei der widerstandslosen Hinnahme eine augenscheinlich rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit bei seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
rechnen. Bei dem eventuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist besonders auf eine mögliche Sperrzeit zu achten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages geregelt wird. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag, sollte dem nur unter Entschädigung dadurch verursachter Einbußen durch den Arbeitnehmer zugestimmt werden.
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