Mythen und Märchen des Arbeitsrechts
Sicherlich haben auch Sie schon einmal davon gehört, dass einem kranken Arbeitnehmer angeblich nicht gekündigt werden kann? Oder dass Arbeitgeber sich in jedem Fall mit einer Abfindung
freikaufen können? Solche Thesen werden seit Jahren von Mund zu Mund oder gar über Ratgeber verbreitet. Tatsächlich liegen hier Mythos und Wahrheit zum Teil sehr weit auseinander.
1. „Der Arbeitnehmer bekommt vor dem Arbeitsgericht immer Recht“
Richtig ist: Arbeitsrecht ist in erster Linie Arbeitnehmerschutzrecht. An den Arbeitgeber werden daher häufig höhere Anforderungen gestellt, um seine Rechtsposition im Prozess durchzusetzen.
2. „Während einer Krankheit darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden“
Richtig ist: Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch während einer Krankheit kündigen. Ob wegen Krankheit gekündigt werden darf, hängt von verschiedenen, weiteren Umständen ab.
3. „Erst bei oder nach der dritten Abmahnung darf ein Arbeitgeber kündigen“
Richtig ist: Eine verhaltensbedingte Kündigung
setzt in der Regel mindestens eine einschlägige, vorangegangene Abmahnung voraus. In besonderen Fällen kann sogar ohne vorherige Abmahnung sofort gekündigt werden.
4. „Kündigt der Arbeitgeber, muss er immer eine Abfindung
bezahlen“
Richtig ist: Der kündigende Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Abfindung
gezwungen werden, von Spezialfällen wie gerichtlicher Auflösung und Sozialplan abgesehen. Auch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2004 enthält einen Abfindungsanspruch nur für den Fall, dass der Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung
anbietet.
5. „Mit einer Abfindung
kann sich der Arbeitgeber auf jeden Fall von einem Arbeitnehmer lösen“
Richtig ist: Nur in besonderen Fällen löst das Gericht
das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung
auf. Ansonsten kann der Arbeitnehmer jede ihm angebotene Abfindung
ausschlagen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchzusetzen versuchen.
6. „Ältere Arbeitnehmer sind unkündbar“
Richtig ist: Viele tarifvertragliche Regelungen sehen einen besonderen Kündigungsschutz bzw. ordentliche „Unkündbarkeit“ für Mitarbeiter ab einem bestimmten Alter und längerer Betriebszugehörigkeit vor. Das Gesetz
selbst schließt jedoch eine Kündigung
älterer Arbeitnehmer nicht generell aus.
7. „Weihnachtsgeld muss immer zurückgezahlt werden, wenn man den Arbeitgeber bis zum 31. März des Folgejahres verlässt“
Richtig ist: Weihnachtsgeld muss, wenn überhaupt, nur dann zurück gezahlt werden, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag
so festgelegt ist. Eine allgemeine gesetzliche Rückzahlungspflicht gibt es hingegen nicht.
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