Von der Vollzeitstelle zur Teilzeitarbeit

Während Arbeitgeber von ihren Angestellten in der heutigen Zeit immer mehr Flexibilität fordern, ist es für Arbeitnehmer oft schwierig, den Arbeitsplatz an ihre ganz persönlichen Bedürfnisse anzupassen. Nicht nur viele Frauen sondern auch immer mehr Männer wünschen sich mehr Zeit für die Kinder oder für ihr Hobby. Für sie ist eine Teilzeitregelung eine interessante Alternative zu den gängigen Arbeitszeitmodellen.

Grundsätzlich ist eine Anpassung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag jederzeit möglich. Daher sollte man zunächst in einem Gespräch mit dem Chef die Chancen auf eine solche Vertragsänderung ausloten.
Ob der Arbeitgeber Ihren Wünschen dann auch nachkommen muss, bestimmt sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach haben alle Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 15 Arbeitnehmern, die nicht Beamte oder Auszubildende sind, einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Weitere Voraussetzung ist, dass keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Arbeitsverhältnis muss außerdem bereits mindestens seit sechs Monaten bestehen.

Drohen dem Unternehmen durch die Teilzeitregelung Probleme mit dem Arbeitsablauf (etwa bei einem Schichtbetrieb), mit der Sicherheit oder der betrieblichen Organisation, kann der Arbeitnehmer eine Vertragsanpassung verweigern. Würden durch die Arbeitszeitreduzierung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, spricht dies ebenfalls gegen die Teilzeitarbeit. Die Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Teilzeitjobs ist in der Regel jedoch verhältnismäßig und muss vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich keine Teilzeitkraft mit den notwendigen Qualifikationen zur Verfügung steht.

Ohne eine entsprechende Begründung kann der Arbeitgeber eine Teilzeitregelung also nicht verweigern. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall seinen Teilzeitanspruch durchaus auch gerichtlich einklagen, wenn er ihn drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragt hat. Der Antrag muss nicht begründet werden.

Sollten Sie nur über eine vorübergehende Anpassung nachdenken, berücksichtigen Sie, dass eine einmal genehmigte Teilzeitregelung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Der Arbeitgeber muss insbesondere nicht erneut auf eine geänderte Lebenssituation, etwa auf eine Trennung oder einen finanziellen Engpass Rücksicht nehmen.

 

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