Minijobs und Niedriglohn – Anmeldepflicht
Seit dem 1. Juli 2006 sind einige Neuregelungen zum so genannten „Minijob“ in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Regelung darunter sind die Gesetze zur Erhöhung der Sozialversicherungsabgaben, die der Arbeitgeber für Minijobs an die Minijobzentrale abführen muss. Im alltäglichen Leben begegnen uns die Minijobber stets vermehrt – im Call-Center, an der Supermarktkasse, im Restaurant oder als „Haushaltshilfe“ im eigenen Wohnraum. Im größten Wirtschaftssektor der BRD, dem Dienstleistungsbereich, sind Minijobs verbreitet und helfen so auch zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Gerade deshalb ist es wichtig, die noch immer weit verbreitete Unklarheit in Bezug auf Minijobs aufzuheben.
Welche Minijobarten gibt es?
Minijobs sind in drei Kategorien einzuteilen mit spezifischen Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben, der Unfallversicherung sowie dem Steuerrecht.
Als „geringfügig entlohnten Minijob“ bezeichnet man Arbeitsverhältnisse im gewerblichen Bereich, die mit bis zu 400 Euro monatlich entlohnt werden, ohne Reglementierung der Wochenarbeitszeit oder des Stundenlohnes. Der Minijobber ist von der Sozialversicherungspflicht befreit und erhält das vertraglich vereinbarte Entgelt ohne Abzüge.
Der Arbeitgeber hingegen führt an die Minijobzentrale insgesamt 30% ab (13% Krankenversicherungsabgaben, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschsteuer).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber jedoch die Pauschsteuer vom Lohn abziehen, wenn dieser „brutto“ vereinbart ist. (Az: 5 AZR 628/04 vom 01.02.2006)
Bei der zweiten Kategorie, dem „kurzfristigen Minijob“, ist der Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage beschränkt. Beim kurzfristigen Minijob ist die Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Für „Minijobs in Privathaushalten“ muss es sich um
„haushaltsnahe Dienstleistungen für Privatpersonen“ handeln bei einer Einkommensgrenze von 400 Euro monatlich. Der private Arbeitgeber entrichtet lediglich Abgaben in Höhe von maximal 12,1% (je 5% Krankenversicherung- und Rentenversicherungsbeitrag, 0,1% Umlage für Lohnfortzahlung und 2% Pauschsteuer), der Minijobber bleibt befreit.
Eine weitere Kategorie ist der „Niedriglohn-Job“. Dieser wird oftmals auch als „Midijob“ bezeichnet und liegt bei einem Lohn zwischen 400,01 Euro bis einschließlich 800,00 Euro. Der Arbeitnehmer hat in diesem Falle Sozialabgaben zwischen 4% bis 21% zu entrichten, sowie die reguläre Lohnsteuer gemäß seiner Lohnsteuerklasse. Für den Arbeitgeber fällt der Sozialbeitrag von 21% an.
Die Vorteile des Arbeitgeber und des Arbeitnehmer sind deutlich. Sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber profitieren von den deutlich geringeren Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer ist zudem unfallversichert. Dies war entgegen früheren Regelungen durchaus nicht unproblematisch. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Mutterschaftsfall. Diese Sozialleistungen
werden jedoch dem Arbeitgeber von der zuständigen Krankenkasse in Höhe von 70% bis 100% erstattet.
Ferner wird im Bereich Minijob eine unbürokratische Bearbeitung durch die Minijobzentrale in Essen gewährleistet. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber.
Anmeldepflichtverletzung - Geldbuße?
Der Staat hat sich das Primärziel, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, gesetzt. Daher sind nunmehr alle Arbeitsverhältnisse anmeldepflichtig. Bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht sehen Sozialrecht und Steuerrecht hohe Bußgelder von bis 25.000 Euro vor. Schwarzarbeit kann teuer werden...
Für einige Personengruppen wie Rentner, Arbeitslose oder Studenten gibt es besondere Regelungen zum Minijob.
Auch wer neben dem Hauptberuf Minijobs annehmen möchte oder mehrere ausübt, muss einiges beachten. Informationen hierzu sind bei der Minijobzentrale erhältlich oder auch kostengünstig über eine Beratung bei rechtsanwalt.com
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