Wegen Glatteis und Schnee zu spät zur Arbeit

Auf dem Weg zur Arbeit fallen die ersten Schneeflocken und sofort fährt die Mehrzahl der Autofahrer vor einem nur noch Schrittgeschwindigkeit. Der Stau ist vorprogrammiert und damit für viele auch der Ärger mit dem Chef. Doch auch die öffentlichen Verkehrsmittel fahren bei schlechten Wetterverhältnissen nicht immer zuverlässig.

Während in den meisten Unternehmen eine Nacharbeitung der versäumten Arbeitszeit problemlos möglich ist, muss man in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer nach festen Plänen (zum Beispiel im Schichtbetrieb) arbeiten,  im schlimmsten Fall sogar eine Lohnkürzung oder Gehaltskürzung für den Arbeitsausfall hinnehmen.
Denn anders als eine Krankheit, ein Umzug, ein Arztbesuch während der Arbeitszeit oder die Teilnahme an einer Beerdigung stellt die witterungsbedingte Verspätung  keinen persönlichen Grund im Sinne des Gesetzes dar, bei dem eine Fortzahlung der Vergütung auch ohne Gegenleistung vorgesehen ist. Für die versäumte Arbeitszeit besteht also anders als in den genannten Fällen kein Lohnanspruch.

Abweichend von diesem gesetzlichen Regelfall kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungszahlung aber auch durch einen Einzelvertrag oder durch den Tarifvertrag beschränkt oder erweitert werden. Viele Unternehmen stellen etwa die witterungsbedingte Verspätung einem Unfall oder einem technischen Defekt des Autos gleich. In diesen Fällen behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung, da er die Verspätung nicht zu verantworten hat.

Auf der anderen Seite können natürlich auch Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt eintreten. Damit sind Naturereignisse, Stromausfall oder vergleichbare Geschehnisse, die die Arbeit unmöglich machen, gemeint. In diesem Fall ist der Arbeitgeber auf jeden Fall zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet.

Neben der Kürzung der Lohnbezüge darf der Arbeitgeber jedoch nicht ohne weiteres kündigen. Selbst, wenn der Arbeitnehmer sich mehrfach verspätet hat, rechtfertigt dies allenfalls eine Abmahnung.

 

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