Achtung vor Aufhebungsverträgen!

Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Arbeitsaufgabe
Die Kündigung gem. § 1 a KSchG

Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder nach Zugang einer Kündigung einen Abwicklungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt, wird der Bezug des Arbeitslosengeldes in aller Regel bis zu 12 Wochen gesperrt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat selbst einen wichtigen Kündigungsgrund, oder er kann darlegen und beweisen, dass er damit eine wirksame und sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung vermieden hat, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (s. BSG vom 09.11.1995 – 11 Ar 27/95 – BB 1996, 1510, BSG vom 18.12.2003 – B 11 AL 35/00 in ZA 2004, 661).
Für den Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid gibt es i.d.R. keine Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherungen.

Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung ohne Vereinbarung einer Abfindung vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung löst keine Sperrzeit aus (BSG vom 25.04.2002 – B 11 AL 89/01 in AP Nr. 8 zu § 119 AFG).

Gleiches gilt bei Hinnahme einer Kündigung, die der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 1 a KSchG ausspricht.

Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, für jedes volles Beschäftigungsjahr eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet Gem. § 1 a KSchG werden Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten auf ein Jahr aufgerundet.

Das ist letztlich nichts anderes als ein gesetzlich fingierter Aufhebungsvertrag.

Ob die Sperre deshalb in Zukunft auch dann noch verhängt werden kann, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien auf einen Aufhebungsvertrag zu den Bedingungen des § 1 a KSch  (betriebsbedingte Gründe und ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung) oder über einen geringeren Abfindungsbetrag geeinigt haben, erscheint zumindest fraglich.

Derzeit ist auf jeden Fall noch Vorsicht geboten, von dem Abschluss von Aufhebungsverträgen sollte wegen des Eintritts der Sperrzeit Abstand genommen werden.

Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn dem Arbeitnehmer ordentlich und betriebsbedingt gekündigt wird, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, und die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht auf eine Abfindung einigen. Das ist gegenwärtig der sicherste Weg, die Verhängung einer Sperrzeit zu verhindern.

Arbeitnehmer sollten derzeit nach wie vor keinesfalls ohne Einholung von Rechtsrat Aufhebungs- und Abwicklungsverträge abschließen oder Kündigungen akzeptieren bzw. selbst aussprechen.

 

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Autor dieses Artikels

Bettina Hartmann
Düsseldorf

Tel: +49 (211) 2399390
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