Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Teil 2
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat uns der Gesetzgeber am 17. August 2006 ein neues, die zivilrechtliche Praxis, insbesondere aber das Arbeitsrecht umwälzende neue gesetzliche Regelung an die Hand gegeben.
An sich ist das Gesetz
die Zusammenfassung verschiedenster europäischer Richtlinien, zu deren Umsetzung die Bundesregierung verpflichtet war und die sie unter Androhung entsprechender Sanktionen auch vollzogen hat.
Das politisch sehr umstrittene Gesetz
enthält viele versteckte Fallen für Arbeitgeber, die nur unter strenger Beachtung der gesetzlichen Regelungen vermieden werden können.
Arbeitnehmern beschert dieses Gesetz
die Möglichkeit, für den Fall der unzulässigen Versagung einer Beschäftigung im Fall einer erfolglosen Bewerbung
Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe zu erlangen.
Stellenausschreibungen, Bewerbungsunterlagen, Auswahlgespräche, Einstellungsbedingungen und so weiter sind durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind im Hinblick auf ungerechtfertigte ungleiche Behandlungen zu überarbeiten. Arbeitnehmer, insbesondere Vorgesetzte haben ebenso darauf zu achten, dass Arbeitskollegen
nicht aus Gründen der Rasse, wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder der sexuellen Identität wegen, benachteiligt werden.
All dies kann für den einzelnen, vor allem aber den Arbeitgeber, nachteilige Folgen haben.
Erste konkrete Auswirkung in allen Betrieben dürfte die Einrichtung einer Beschwerdestelle sein, die sich mit Benachteiligungen beschäftigen muss.
Aber auch im Mietrecht
kann es Benachteiligungen aus den vorgenannten Gründen geben, die ebenso untersagt sind wie Benachteiligungen im arbeitsrechtlichen Bereich. Dies bezieht sich auf Begründung, Durchführung und Beendigung der Mietverhältnisse oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere auch Versicherungen. Sie alle stehen auf dem
Prüfstand des AGG zur Vermeidung unzulässiger Benachteiligungen.
Im Zweifel ist der Gang zu einem Fachkollegen für alle Betroffenen der richtige Weg.
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