Stefan Fierz ist 1981 in Basel geboren. Hier studierte er Jura und absolvierte 2010 das Advokaturexamen. Er ist neben der Tätigkeit als Advokat aktiver Musiker und Betreiber einer Musikproduktionsfirma. Herr Fierz korrespondiert in Deutsch, Französisch und Englisch.
Stefan Fierz ist 1981 in Basel geboren. Hier studierte er Jura und absolvierte 2010 das Advokaturexamen. Er ist neben der Tätigkeit als Advokat aktiver Musiker und Betreiber einer Musikproduktionsfirma. Herr Fierz korrespondiert in Deutsch, Französisch und Englisch.
Der Jurist berät Sie insbesondere im Vertriebsrecht (Franchiserecht) sowie im Gesellschaftsrecht, Musikrecht und Immaterialgüterrecht (gewerblicher Rechtsschutz). Ebenso ist er Ansprechpartner für alle Probleme, die mit dem Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und dem allgemeinen Vertragsrecht zusammenhängen.
Rechtsanwalt Stefan Fierz berät und unterstützt Sie im Vertriebsrecht und Franchiserecht. Das Franchiserecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, da der Franchisevertrag in der Schweiz nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Vielmehr handelt es sich um Querschnittsmaterie, und gerade deswegen ist hier die Erfahrung eines Spezialisten gefragt. Die Rechte und Pflichten des Franchisenehmers und des Franchisegebers leiten sich aus einer Vielzahl von Gesetzen ab. Das Franchising ist ein Vertrieb moderner Art. Durch Franchising überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Konzept, mit dem dieser sein Geschäft auszuführen hat. Dem Franchisenehmer werden spezielle Waren, die Technik und das Know-how des Franchisegebers zur Verfügung gestellt. Insbesondere den Franchisevertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Sie von einem Fachmann überprüfen lassen, denn oft ergeben sich erst später Konflikte, welche ohne vorausschauende Planung nicht mehr korrigiert werden können. Herr Fierz überprüft außerdem die Kündigung, Auflösung oder Verletzung eines Franchisevertrags sowie allfällige Schadenersatzansprüche des Franchisegebers oder des Franchisenehmers.
Als leidenschaftlicher Musiker ist Stefan Fierz der perfekte Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um das Musikrecht. Hier geht es vor allem um den Schutz von künstlerischen Werken; das Urheberrecht ist einschlägig. Rechtsanwalt Fierz pflegt für Sie die Beziehung mit den Verwertungsgesellschaften und Ihrer Plattenfirma, überprüft Ihren Künstlervertrag mit dem Label und berät Sie zu Steuern und Sozialversicherung, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre Karriere konzentrieren, kreativ und erfolgreich Musik machen können.
Im Fachgebiet Gesellschaftsrecht geht es um die Gründung, Verwaltung, Liquidierung und Umwandlung (Mutation) von Unternehmen. Die bekanntesten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, und die Aktiengesellschaft(AG). Lassen Sie von Herrn Fierz bewerten, welche Unternehmensform sich für Ihre angestrebten Geschäfte am besten eignet. Sollte es in Ihrem Unternehmen rechtliche Probleme geben, entwickelt er für Sie Strategien zur Problemlösung.
Das Immaterialgüterrecht spielt beim Schutz Ihrer Idee eine große Rolle. Ihr geistiges Eigentum soll nicht von Wettbewerbern unrechtmäßig verwertet werden. Hier spielen das Urheberrecht und das Markenrecht (Markenschutz) eine große Rolle. Der gesamte gewerbliche Rechtsschutz trägt dafür Sorge, dass ein fairer Wettbewerb stattfindet. Rechtsanwalt Stefan Fierz prüft für Sie das Verhalten der Konkurrenz und verfasst bei Bedarf eine Abmahnung oder Unterlassungsklage oder wehrt eine solche ab.
Das Familienrecht befasst sich unter anderem mit dem Recht der Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft, der rechtlichen Beziehungen zwischen den Partnern während der Ehe oder Partnerschaft und darüber hinaus mit allen Problemen bei Trennung oder Scheidung. Hierzu gehören das Güterrecht, die Vermögensauseinandersetzung, der Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sowie das Sorgerecht und Umgangsrecht. Rechtsanwalt Fierz vertritt Sie bei der Auseinandersetzung um das Vermögen, dem Scheidungsverfahren selbst sowie der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Kindesunterhalt.