Prof. Dr. Jürgen Rath

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  • Englisch
  • Französisch
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rath ist der kompetente Ansprechpartner auf allen Gebieten des Strafrechts und des Strafprozessrechts. Als Strafverteidiger setzt er sich engagiert und effektiv für Ihre Rechte und Ihre Freiheit ein. Auch wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich vertrauensvoll an Prof. Dr. Rath wenden; er wird Sie bei der Durchsetzung Ihrer Opferrechte nachhaltig unterstützen. Seine Tätigkeit umfasst alle Delikte des Kernstrafrechts und des Nebenstrafrechts sowie alle Abschnitte des Strafverfahrens. Zudem erstellt Prof. Dr. Rath Rechtsgutachten zu allen Fragen des Strafrechts. Weiterhin informiert Prof. Dr. Rath Sie gezielt über die neuesten Entwicklungen auf strafrechtlichen Spezialgebieten.

Rechtsberatung zu folgenden Schwerpunkten in Deutschland:

  • Jugendstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht & Steuerstrafrecht
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Kurzprofil

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rath ist der kompetente Ansprechpartner auf allen Gebieten des Strafrechts und des Strafprozessrechts. Als Strafverteidiger setzt er sich engagiert und effektiv für Ihre Rechte und Ihre Freiheit ein. Auch wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich vertrauensvoll an Prof. Dr. Rath wenden; er wird Sie bei der Durchsetzung Ihrer Opferrechte nachhaltig unterstützen. Seine Tätigkeit umfasst alle Delikte des Kernstrafrechts und des Nebenstrafrechts sowie alle Abschnitte des Strafverfahrens. Zudem erstellt Prof. Dr. Rath Rechtsgutachten zu allen Fragen des Strafrechts. Weiterhin informiert Prof. Dr. Rath Sie gezielt über die neuesten Entwicklungen auf strafrechtlichen Spezialgebieten.

Besprechungstermine können Sie während der üblichen

                                     Bürozeiten von 09.00 bis 18.00 Uhr
                         unter der Telefonnummer: 06151 / 27315 - 80

mit Herrn Prof. Dr. Rath persönlich vereinbaren. Sie erhalten grundsätzlich bereits am nächsten Tag einen Gesprächstermin. Für Notfälle ist Prof. Dr. Rath auch außerhalb der üblichen Bürozeiten unter der

                                       Notrufnummer: 0176-641 979 52

erreichbar. Denn gerade in Strafsachen ist oftmals eine schnelle Reaktion des Verteidigers notwendig, um die Rechte des Mandanten zu wahren; so insbesondere bei Festnahmen und Durchsuchungen.

Die Kanzleiräume in 64283 Darmstadt, Luisenplatz 4, finden Sie in zentraler Innenstadtlage, nur wenige Meter vom Luisencenter entfernt, direkt am „Langen Ludwig“. In der unmittelbaren Nähe sind für Mandanten mit Pkw ausreichend Parkmöglichkeiten (mehrere große Parkhäuser) vorhanden.

Außer am Kanzlei-Hauptsitz in Darmstadt ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rath auch in weiteren Städten vertreten:

 

in 64625 Bensheim (Bergstraße), Lilienthaltstraße 26 - 28,

- Telefon: 06251 / 70557 - 30 (Sekretariat)

 

in 63225 Langen (bei Frankfurt am Main), Lutherstraße 26,

- Telefon: 06103 / 80 300 - 57

 

und

 

in 90491 Nürnberg, Merian Forum, Leipziger Platz 21,

- Telefon: 0911 / 506465 - 0 (Sekretariat)

- Telefon: 0911 / 569051 - 5 (Prof. Dr. Rath direkt)

mit jeweils einem Zweigstellensitz.

 

Die Tätigkeit von Prof. Dr. Rath wird jedoch im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angefordert. Er ist deshalb bundesweit tätig.

 

Homepage von Prof. Dr. Rath:

http://www.kanzlei-prof-rath.de 

Neueste Fachveröffentlichung von Prof. Dr. Rath:

http://www.verlagdrkovac.de/978-3-8300-4760-5.htm 

 

Fachgebiete

 

Jürgen Rath wurde 1958 in Frankfurt am Main geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main absolvierte er das anschließende Referendariat in Darmstadt. Als Dozent und Wissenschaftler war Prof. Dr. Rath an einer ganzen Reihe renommierter Universitäten Deutschlands tätig; so an den Universitäten in Mainz, Heidelberg, Mannheim, Freiburg, Köln und München. Prof. Dr. iur. habil. Jürgen Rath lehrt nunmehr als (apl.) Professor Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Heidelberg. Er setzt sich dabei sehr für die Förderung der Ausbildung Studierender ein. Seit seiner Habilitation im Jahre 2000 ist er gleichzeitig berechtigt, u. a. in den Fachgebieten Strafverteidigung und Durchsetzung von Opferrechten vor allen Gerichten Deutschlands aufzutreten und Prozesse zu führen. Prof. Dr. Rath spricht Englisch und Französisch.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rath verteidigt Sie engagiert, hat aber stets das Machbare im Blick. Er wird alles tun, um Ihnen nach Einsicht in die Ermittlungsakten eine realistische Einschätzung Ihrer Lage zu vermitteln und daraus die passende Strategie für Ihre Verteidigung, auch in einer möglichen Hauptverhandlung, entwickeln. Eine offene und ehrliche Beratung ist ein wesentlicher Pfeiler einer guten Verteidigung. Prof. Dr. Rath wird bei seiner Mandantschaft nie mit überzogenen und unrealistischen Versprechungen über den Verfahrensverlauf Erwartungen hervorrufen, die sich dann nicht erreichen lassen.

Fachgebiete: gesamtes Strafrecht

Das Strafrecht ist sehr facettenreich. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rath vertritt Sie aufgrund seiner Qualifikationen als routinierter Rechtspraktiker und erfahrener Wissenschaftler kompetent auf allen Gebieten des Strafrechts. Zu nennen sind vor allem die folgenden Deliktsbereiche (die nachfolgende Abkürzung „StGB" steht für Strafgesetzbuch):

Straftaten gegen das Leben (z. T. sog. Kapitaldelikte)
- Beispiele:
Totschlag, Mord, Schwangerschaftsabbruch, Aussetzung, Fahrlässige Tötung
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Beispiele:
Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Körperverletzung mit Todesfolge, Fahrlässige Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Beispiele:
Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Nachstellung bzw. Stalking, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Beispiele:
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Sexueller Missbrauch von Kindern, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornographischer Schriften
Straftaten gegen die Ehre
- Beispiele:
Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Hausfriedensbruch

Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich
- Beispiele:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähung von Daten, Verletzung von Privatgeheimnissen und des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
Diebstahl und Unterschlagung
- Beispiele:
Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Unterschlagung, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Entziehung elektrischer Energie
Raub und Erpressung
- Beispiele:
Raub, Schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, Räuberischer Diebstahl, Erpressung, Räuberische Erpressung, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Begünstigung und Hehlerei
- Beispiele:
Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei, Geldwäsche
Betrug und Untreue
- Beispiele:
Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
Insolvenzstraftaten
- Beispiele:
Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Insolvenzverschleppung
Strafbarer Eigennutz
- Beispiele:
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie, Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Pfandkehr, Wucher, Jagdwilderei
Straftaten gegen den Wettbewerb
- Beispiele:
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
Sachbeschädigung
- Beispiele:
Sachbeschädigung, Datenveränderung, Computersabotage, Gemeinschädliche Sachbeschädigung, Zerstörung von Bauwerken
Friedensverrat
- Vorbereitung eines Angriffskrieges und Aufstachelung zum Angriffskrieg
Hochverrat
- Beispiele
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Beispiele:
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Agententätigkeit zu Sabotagzwecken, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Beispiele:
Offenbaren von Staatsgeheimnissen, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, Landesverräterische und Geheimdienstliche Agententätigkeit, Friedensgefährdende Beziehungen
Straftaten gegen ausländische Staaten
- Beispiele:
Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten, Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- Beispiele:
Nötigung von Verfassungsorganen, Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wählertäuschung, Abgeordnetenbestechung
Straftaten gegen die Landesverteidigung
- Beispiele:
Wehrpflichtentziehung, Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Beispiele:
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Gefangenenbefreiung
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Beispiele:
Landfriedensbruch, Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Volksverhetzung, Amtsanmaßung, Verwahrungsbruch, Verstrickungsbruch, Nichtanzeige geplanter Straftaten, Verstoß gegen das Berufsverbot, Vortäuschen einer Straftat
Geld- und Wertzeichenfälschung
- Beispiele:
Geldfälschung, Inverkehrbringen von Falschgeld, Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Beispiele:
Falsche Versicherung an Eides statt, Fahrlässiger Falscheid
Falsche Verdächtigung
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
- Beispiele:
Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, Störung der Religionsausübung, Störung der Totenruhe
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- Beispiele:
Personenstandsfälschung, Verletzung der Unterhaltspflicht, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Beischlaf zwischen Verwandten
Urkundendelikte
- Beispiele:
Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, Mittelbare Falschbeurkundung, Veränderung von amtlichen Ausweisen, Urkundenunterdrückung, Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Ausstellung und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Missbrauch von Ausweispapieren
Gemeingefährliche Straftaten
- Beispiele:
Brandstiftung, Schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, Fährlässige Brandstiftung, Herbeiführung einer Brandgefahr, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Missbrauch ionisierender Strahlen, Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage, Gemeingefährliche Vergiftung, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Unterlassene Hilfeleistung,
Straßenverkehrsdelikte (im Besonderen)
- Beispiele:
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr
Straftaten im Amt (z. T. sog. Korruption)
- Beispiele:
Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Rechtsbeugung, Körperverletzung im Amt, Aussageerpressung, Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, Verletzung des Steuergeheimnisses, Parteiverrat

Auch in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren übernimmt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rath die professionelle Verteidigung.

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen, unter Berücksichtigung der konkreten Begehungsweise, insbesondere:

die Straftaten gegen

  • das Urheberrechtsgesetz
  • das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • das Aktiengesetz
  • das Gesetz über die Rechnungslegung
  • das Gesetz betreffend die GmbH's
  • das Handelsgesetzbuch
  • das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
  • das Genossenschaftsgesetz


die Straftaten nach

  • den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesengesetz sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
  • dem Wirtschaftsstrafgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht


die Straftaten des

  • Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung


die Straftaten der

  • wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr


und (unter bestimmten Voraussetzungen) die Straftaten

  • des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
  • nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Zum Ganzen § 74 c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Im Steuerstrafverfahren geht es grundsätzlich um den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Die Fachgebiete, auf denen Prof. Dr. Rath für Sie tätig ist, umfassen weiterhin: das Arztstrafrecht bzw. das Medizinstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht, das Jugendstrafrecht (mit besonderen Regeln für Jungendliche und Heranwachsende), das Waffenrecht u. a. m.

Verteidigung in allen Verfahrensstadien

Prof. Dr. Rath übernimmt die Verteidigung in allen Stadien, die das Strafverfahren (Strafprozessrecht) vorsieht: dem Ermittlungsverfahren (Vorverfahren), dem Zwischenverfahren, dem Hauptverfahren (Hauptverhandlung), den Rechtsmittelverfahren (insbes.: Berufung und Revision)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rath verteidigt Sie effektiv vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an. Eine Fehleinschätzung ist es anzunehmen, man würde im Ermittlungsverfahren ohne professionelle Strafverteidigung auskommen. In Wahrheit werden in diesem frühen Verfahrensstadium die Weichen für das gesamte weitere Verfahren gestellt. Jeder Fehler der dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten hier unterläuft, wird grundsätzlich in den Akten dokumentiert und belastet das gesamte weitere Verfahren. Oftmals ist eine spätere effektive Verteidigung durch solche Fehler kaum noch möglich oder sogar ausgeschlossen.


Verhaltensempfehlungen für das Ermittlungsverfahren


1. Konsultationsrecht

  • Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich zu seiner Verteidigung eines Anwalts zu bedienen.
  • Von diesem Recht sollten Sie so früh, wie nur irgend möglich, Gebrauch machen.


2. Schweigerecht

  • Jeder Beschuldigte hat das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen.
  • Unbedingt umfassend von diesem Schweigerecht Gebrauch machen!
  • Auch keine teilweise Aussage zum Tatvorwurf leisten.
  • Keinesfalls (vermeintlich) „harmlose" Gespräche mit Polizisten führen.
    Zu den Methoden der Polizei, den Beschuldigten zu einer Aussage ohne Anwalt zu bewegen, noch nachfolgend.


3. Keine aktive Mitwirkung an der Aufklärung

  • Niemand muss aktiv zu seiner eigenen Überführung beitragen.
  • Jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts strikt verweigern.


4. Vernehmung und erkennungsdienstliche Behandlung

  • Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen.


5. Durchsuchung

  • Hierzu die nachfolgenden ausführlichen Hinweise


6. Festnahme

  • Sofort Anruf beim Anwalt. Hierbei muss die Polizei helfen; erforderlichenfalls muss die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.
  • Keine Aussage ohne Anwalt leisten.


7. Abhör- und Durchsuchungsmaßnahmen

  • Immer daran denken, dass jedes Telefonat abgehört werden kann und dass Ihre Räumlichkeiten und die Räumlichkeiten von Personen, die mit Ihnen in Verbindung stehen, durchsucht werden können.

Um einen Beschuldigten zu einer Aussage ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu bewegen, versucht die Polizei regelmäßig mit folgenden „Sprüchen" auf den Beschuldigten Einfluss zu nehmen:

  • Wenn Sie unschuldig sind, dann brauchen Sie doch gar keinen Anwalt.
  • Ein Anwalt ist nur teuer und muss von Ihnen bezahlt werden.
  • Ob Sie zur Sache aussagen oder schweigen wollen, müssen ohnehin Sie selbst entscheiden. Dazu müssen Sie doch keinen Verteidiger fragen. Der Verteidiger kann Ihnen die Entscheidung auch nicht abnehmen.
  • Sie können sich durch eine Aussage doch nur entlasten.
  • Es schweigen doch nur diejenigen, die etwas zu verbergen haben.

Sie dürfen sich als Beschuldigter unter keinen Umständen durch solche oder ähnliche „Sprüche" beeindrucken lassen und müssen eisern Schweigen. Durch Aussagen, die Sie ohne vorherige Beratung durch einen Strafverteidiger leisten, werden Sie Ihre effektive Verteidigung erschweren oder unmöglich machen. Ob man eine Aussage leisten soll, kann erst später, nach umfassendem Studium der Ermittlungsakten, entschieden werden. Dies gilt auch für die Leistung von Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtmG.

Während des Strafverfahrens sind Beschuldigte oftmals auch Zwangsmaßnahmen ausgesetzt. Zu nennen sind hier vor allem

 

  • die Festnahme
  • die Verhängung von Untersuchungshaft
  • die Hausdurchsuchung
  • Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen

 

Eine schnelle Reaktion des Verteidigers ist hier unerlässlich. So kann oftmals durch taktisches Vorgehen in einem Haftprüfungstermin die Verhängung oder die Fortsetzung von Untersuchungshaft verhindert werden, durch Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

Im Falle einer Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten sollten Sie die folgenden Grundregeln beachten:

Verhaltensempfehlungen für Durchsuchungen


1. Beruhigen und keine verbalen oder tätlichen Angriffe auf die Durchsuchungsbeamten verüben.
2. Befragen der Beamten, ob ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder ob eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug erfolgt.
3. Das Datum des Erlasses des Durchsuchungsbefehls erfragen. Dieser darf nicht älter als maximal sechs Monate sein.
4. Bei Überschreitung der Sechs-Monats-Frist gegenüber dem Leiter der Durchsuchung die sofortige Einstellung der Durchsuchung verlangen.
5. Keinerlei Angaben gegenüber den Durchsuchungsbeamten leisten.
6. Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen verlangen.
7. Die Beamten auch keinen Moment lang aus den Augen lassen.
8. Um eine Verwüstung der Räumlichkeiten zu verhindern, kann es sich empfehlen, den Ort der gesuchten Gegenstände zu nennen.
9. Aber: Keine Gegenstände freiwillig herausgeben.
10. Unterlagen, die Sie (zum Beispiel zur Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebes) dringend benötigen, kopieren.
11. Im Durchsuchungsprotokoll aufnehmen lassen, dass man der (eventuellen) Sicherstellung der Gegenstände widerspricht.
12. Sämtliche sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände so detailliert wie möglich im Protokoll aufführen lassen.

Wenn ein Strafverteidiger von der Durchsuchung verständigt wurde:


1. Den Leiter der Durchsuchung bitten, die Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu unterbrechen.
2. Den Leiter der Durchsuchung telefonisch mit dem Verteidiger verbinden.
3. Der Verteidiger erfragt dann die Rechtsgrundlage der Durchsuchung und bittet (erforderlichenfalls nochmals) um Unterbrechung der Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen.

Vielfach bestehen auch Fehlvorstellungen darüber, inwieweit man einer Ladung bzw. Vorladung Folge leisten muss. Insoweit gilt:

Vorladungen
- Wo muss man erscheinen und wo nicht? -

Polizeiliche Vorladung:

  • Keine Pflicht, zu erscheinen
  • Empfehlung: Einer polizeilichen Vorladung sollte man grundsätzlich nicht Folge leisten.

Staatsanwaltliche Vorladung und Richterliche Vorladung:

  • Pflicht, zu erscheinen
  • Empfehlung: Man sollte einer staatsanwaltlichen oder richterlichen Vorladung nur in Begleitung eines professionellen Strafrechtlers Folge leisten.

Welche Ziele muss der von Ihnen eingeschaltete Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren anstreben, um Ihnen möglichst effektiv zu helfen? In erster Linie muss versucht werden, eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen. Gut ist es auch, wenn ausgehandelt werden kann, dass statt einer Anklageerhebung ein bloßer Strafbefehl erlassen wird. Dann entfällt zumindest eine öffentliche Hauptverhandlung; es sei denn es wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.

Vertrauen Sie hier, außer auf die fundierten Kenntnisse im Strafprozessrecht, auch auf das Verhandlungsgeschick und das Durchsetzungsvermögen von Prof. Dr. Rath. Er kann durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zu Gunsten der Mandantschaft einen maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen.

Allerdings gilt: Kein Verteidiger kann Ihnen mit Sicherheit vorhersagen, wie das Verfahren ausgehen wird. Ein Verteidiger, der solches behauptet, belügt seine Mandantschaft.

Im gesamten Strafverfahren, vor allem aber in der Hauptverhandlung, ist es wesentliche Aufgabe des Verteidigers, durch die taktische Stellung von Beweisanträgen günstig auf die Beweisaufnahme einzuwirken. Hierzu sind fundierte Kenntnisse bezüglich des strafprozessualen Beweisrechts erforderlich.

Im Falle einer Verurteilung besteht immer noch die Möglichkeit des Strafverteidigers, auf die Verhängung der Strafe und auf die Strafzumessung für den Mandanten günstigen Einfluss zu nehmen. Durch taktisches Vorbringen von entlastenden Umständen kann hier insbesondere noch eine Strafaussetzung zur Bewährung, die dem Verurteilten die Verbüßung einer Freiheitsstrafe (einen Aufenthalt in einer JVA = Justizvollzugsanstalt) erspart, erwirkt werden.

Auch im Rahmen des Strafvollzugs ist eine Betreuung durch den Strafverteidiger notwendig: Im Falle einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe (Haftsache) hat man bestimmte Rechte, die Prof. Dr. Rath für Sie wahrt, zum Beispiel hinsichtlich:

  • der Besuchsregelungen
  • der Planung des Vollzugs
  • der Haftbedingungen
  • der Arbeit
  • möglicher Ausbildungen und Weiterbildungen
  • der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
  • der vorzeitigen Haftentlassung nach einer Zwei-Drittel-Verbüßung oder schon nach der hälftigen Verbüßung der Freiheitsstrafe
  • und vieles andere mehr.

Oftmals übersehen wird, dass ein inhaftierter Mandant, weit über die vorgenannten Punkte hinausgehend, auch im sozialen Umfeld der Unterstützung bedarf. Nicht zu vergessen ist, während der Inhaftierung auf die folgenden Ziele hinzuwirken:

  • die Versorgung der Familie
  • die Erhaltung des Arbeitsplatzes
  • die Finanzierung der Wohnung oder eines Hauses und
  • die Sicherung des Bestandes der sozialen Bindungen.

Ein Strafverteidiger muss diese für Familie, Verwandte und Bekannte oft schwer belastenden Umstände immer verantwortungsbewusst im Blick behalten.

Durchsetzung von Opferrechten

Zusätzlich berät und vertritt Prof. Dr. Rath Mandanten, die Opfer bzw. Geschädigte einer Straftat geworden sind. Zur Durchsetzung von Opferrechten kommt insbesondere die Erhebung einer Nebenklage in Betracht, bei welcher das Opfer als Nebenkläger auftritt. Prof. Dr. Rath kann das Opfer hier als Nebenklagevertreter unterstützen.

In Bezug auf die Opferrechte hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Reihe gesetzlicher Regelungen neu geschaffen. Durch diese Regelungen ist die Position der Geschädigten im gesamten Strafverfahren gestärkt worden.

In einem sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Erhebung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen schon direkt im Strafverfahren möglich. Prof. Dr. Rath berät Sie selbstverständlich auch in den damit zusammenhängenden Fragen.

Zudem ist das Auftreten eines Strafrechtlers als Zeugenbeistand hilfreich, wenn man als Verletzter vor Gericht als Zeuge aussagen muss.

Erstellung von Rechtsgutachten

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rath ist als Wissenschaftler und Rechtspraktiker außerdem ein kompetenter Ansprechpartner bei der Erstellung von Rechtsgutachten zu allen Fragen des Strafrechts. Auch für gezielte Informationen über neue Entwicklungen auf besonderen Gebieten des Strafrechts (zum Beispiel im Wirtschaftsstrafrecht, Umweltstrafrecht oder Arztstrafrecht u. a.) können Sie sich an ihn wenden.

Kooperationspartner

Durch gezielte Kooperationspartnerschaften stellt Prof. Dr. Rath sicher, dass seine Mandantschaft auch auf allen anderen Rechtsgebieten (außerhalb des Strafrechts) kompetent beraten werden kann: im allgemeinen Zivilrecht, Familienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht, Asylrecht u.a.

 

Publikationen

 

Professor Dr. iur. habil. Jürgen Rath hat zu einer Fülle von Themengebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und der Rechtsphilosophie eine ganze Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen und Arbeiten zur Ausbildung von Studierenden sowie zur Fortbildung von Fachanwälten, Staatsanwälten und Richtern veröffentlicht. Eine Auswahl seiner Fachveröffentlichungen finden Sie unter:

 

www.kanzlei-prof-rath.de

 

Kontakt

Prof. Dr. Jürgen Rath

Luisenplatz 4
64283 Darmstadt
Deutschland
Telefon: 
+49 6151 2731580
Telefax: 
+49 6103 8030058
Web
www.kanzlei-prof-rath.de
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