Fritz Gärmer wurde 1946 in Wilhelmshaven geboren. Nach dem Abitur begann er seine Studien der Rechte an der Universität Hamburg. Seine Referendarzeit absolvierte Herr Gärmer am Landgerichtsbezirk Hamburg. Der Jurist, 1978 als Rechtsanwalt zugelassen, ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Rechtsanwalt Gärmer korrespondiert auch in Englisch und Französisch.
Fritz Gärmer wurde 1946 in Wilhelmshaven geboren. Nach dem Abitur begann er seine Studien der Rechte an der Universität Hamburg. Seine Referendarzeit absolvierte Herr Gärmer am Landgerichtsbezirk Hamburg. Der Jurist, 1978 als Rechtsanwalt zugelassen, ist vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt. Rechtsanwalt Gärmer korrespondiert auch in Englisch und Französisch.
Der unmittelbare Kontakt zu seinen Mandanten und ständige Erreichbarkeit ist dem engagierten Juristen wichtig. Herr Gärmer sieht es nicht zuletzt als seine Aufgabe an, den Mandanten eine über die juristischen Beratungsfelder hinausgehende Hilfestellung anzubieten. Die anwaltliche Tätigkeit Fritz Gärmers ist vielseitig, so auch die Fähigkeiten des Juristen. Bekannt ist der Rechtsanwalt für sein wirtschaftsorientiertes Denken, seine Handlungsführung und durchsetzungsstarke Interessenvertretung.
Rechtsanwalt Fritz Gärmer berät und vertritt Sie im Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht, Hochschulzulassungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Erbrecht.
Herr Gärmer berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Zu seinen Mandanten zählen Arbeitnehmer und kleinere bis mittelständische Unternehmen. Bei Herrn Gärmer finden Sie Antworten im Individualarbeitsrecht auf Ihre Fragen zu Urlaub und Urlaubsabgeltung, Kündigung, Gehalt, Vergütung, zu Fällen von Mobbing und Diskriminierung, zu Mutterschutz und Schwerbehindertenrecht, zu Kündigungsschutzklage, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Sperrzeiten, Zeugnisformulierungen oder zum Wettbewerbsverbot und anderen Maßnahmen zum Kundenschutz. Sollte dann doch eine personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung erforderlich sein, werden Sie oder Ihre Personalabteilung bei der rechtlich korrekten Umsetzung Ihrer personellen Maßnahmen durch den Juristen unterstützt. Abmahnung, Kündigungsvorbereitung — zum Beispiel in Fällen, die dem Schwerbehindertenschutz unterliegen —, Prozessführung sowie Aushandeln und Abwickeln von Aufhebungsverträgen unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Aspekte wie zum Beispiel drohender Sperrfristen gehören hier zu den Leistungen von Fritz Gärmer.
Im Öffentlichen Dienstrecht werden Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes in Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn um Versetzung, Umsetzung, Entlassung, Besoldung und Dienstfähigkeit vertreten. Hierbei müssen unter anderem der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und das Vergütungsrecht beachtet werden.
Das Arbeitsrecht ist in der Regel aufgrund vieler Nebengesetze, tariflicher Bestimmungen und der sich im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten schnell ändernden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer zu überblicken. Hier helfen Ihnen das fachliche Verständnis, die vernünftige Kompromissbereitschaft sowie das praktische Herangehen — das bedeutet Denken in betrieblichen Abläufen und keine sture juristische Betrachtungsweise — von Rechtsanwalt Fritz Gärmer beim Umgang mit dieser schwierigen Materie.
Im Allgemeinen Zivilrecht umfasst die anwaltliche Leistung unter anderem Vertragsrecht und Schadensersatzrecht. Im Vertragsrecht geht es überwiegend um die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verträgen nach deutschen und international geltenden Rechtsstandards. Aber auch Gewährleistungsrechte auf der Grundlage von Vertragsmängeln sowie vertragliche Pflichtverletzungen umfasst das Vertragsrecht. Es überschneidet sich oftmals mit dem Schadensersatzrecht und Haftungsrecht. Zur Durchsetzung Ihrer rechtmäßigen Ansprüche ist es daher unerlässlich, einen Rechtsanwalt neben sich zu wissen, der diese komplexe Rechtsmaterie in Ihrem Interesse anzuwenden versteht.
Schüler haben nicht nur Pflichten wie den Schulbesuch, sondern auch Rechte. Leider wird dies zu selten berücksichtigt. Zum Beispiel werden aus pädagogischer Sicht sinnvolle Entscheidungen getroffen die nicht mit dem Interesse des Schülers übereinstimmen, wenn etwa der Zugang zum Gymnasium verwehrt wird, weil das Lehrerkollegium meint, dass eine andere Schulform besser geeignet sei. Hiergegen können Sie sich wehren. Wie auch gegen den oft versandten Ablehnungsbescheid der Dortmunder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder gegen den Ablehnungsbescheid der Wunschuniversität des Bewerbers. Mit Hilfe von Rechtsanwalt Gärmer können Sie hier im Wege einer Studienplatzklage vorgehen.
Studienplatzklage bedeutet umgangssprachlich, dass ein von der Universität abgelehnter Studienplatzbewerber einen Anspruch auf Immatrikulation außergerichtlich und gerichtlich geltend macht. Die Studienplatzklage im eigentlichen Sinne ist der Antrag auf einstweilige Anordnung sowie eventuell die Klage in der Hauptsache vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Studienplatzklagen werden in Deutschland in der Regel auf die Behauptung gestützt, es gäbe tatsächlich mehr Studienplätze an der Universität, als dies in der offiziellen Kapazitätszahl zum Ausdruck komme.
Die Rechtsstreite, die mit dem Schlagwort “Studienplatzklage”, “Kapazitätsklage”, “Kapazitätsprozess” oder “NC-Verfahren” gekennzeichnet sind, richten sich nicht gegen die ZVS, sondern ausschließlich gegen konkrete Universitäten. Mit dem Antrag oder der Klage behauptet der Kläger, dass die jeweilige Universität ihre Ausbildungskapazität mit der festgesetzten Zulassungszahl nicht “kapazitätserschöpfend” genutzt hat.
Die Ausbildungskapazität einer Hochschule ist kein messbarer, empirisch feststellbarer Faktor. So spielt die konkrete Belegung von Labor- und Praktikumssälen fast nie eine bestimmende Rolle, weil die Hochschulen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur ganztägigen und ganzjährigen Nutzung der vorhandenen Räume verpflichtet sind (Stichwort: “Räume haben keinen Urlaub”).
Rechtsanwalt Gärmer berät und vertritt Sie darüber hinaus im Miet- und Pachtrecht. Zu seinen Mandanten zählen Mieter wie Vermieter. Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führen immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Das Problem dabei: Meistens liegen die Dinge nicht so klar, wie die Betroffenen in ihrem Ärger glauben. Ebenso wenig eindeutig sind manchmal die Urteile. Die Folge: Am Ende türmen sich unerwartet hohe Kosten. Nur wer vorsorgt und fachkundigen juristischen Rat einholt, ist da auf der sicheren Seite. Im Miet- und Pachtrecht geht es überwiegend um die Gestaltung und Prüfung von Verträgen aus dem privaten und gewerblichen Mietrecht und um die Betreuung bei der Änderung und Auflösung von Mietverträgen. Zu den Tätigkeitsbereichen des Juristen gehören unter anderem: die Prüfung einer Mieterhöhung, Beratung zu Kündigung, Räumung und Betriebskostenabrechnung sowie bei Problemen mit der Zahlung des Mietzinses.
Durch die Rechtsprechung der Gerichte zum Mietrecht in den letzten Jahren haben sich zahlreiche bis dahin übliche Mietvertragsbestimmungen (zum Beispiel Schönheitsreparaturen) als unwirksam herausgestellt. Ehe Sie sich aufgrund einer Presseveröffentlichung sicher zu sein meinen, wie Ihre Rechtslage nun ist, sollten Sie sich hierüber bei Rechtsanwalt Gärmer Rat holen.
Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt des Volljuristen ist das Wohnungseigentumsrecht. Die Gemeinschaft und der Verwalter haben vielfach Probleme mit Wohnungseigentümern: Das fängt bei der Nichtzahlung der laufenden Wohngelder an, geht über die Anbringung von Antennenanlagen am Gebäude bis hin zu Umbauten. Durch die jahrelange Vertretung von sowohl Eigentümern als auch Verwaltern der Gemeinschaft sind Rechtsanwalt Gärmer die meisten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Probleme bekannt. Dabei behält er bei allen Auseinandersetzungen stets im Auge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und sich nicht wie ein Mietverhältnis “einfach” durch Kündigung und Umzug aufheben lässt. Ein Rechtsstreit wird daher von Rechtsanwalt Gärmer regelmäßig erst als letzte Möglichkeit empfohlen.
Die Auseinandersetzung mit dem Tod ist unvermeidlich. Rechtsanwalt Gärmer berät Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht. Die Kenntnis der wirtschaftlichen und familiären Situation ist oftmals Voraussetzung für eine bestandsfeste Regelung, die Generationen überdauern soll. Das Vertrauensverhältnis hierfür wird in der persönlichen Mandatsbetreuung entwickelt. Hier sucht der Jurist den Ausgleich zwischen nüchterner Rechtswahrung und diskreter Zurückhaltung im gegenwärtigen Todesfall. Erben heißt grundsätzlich, alle Rechtspositionen des Verstorbenen zu übernehmen, Vermögen und Schulden gleichermaßen. Die gewillkürte Erbfolge wird durch ein Testament erstellt, die gesetzliche Erbfolge, der Pflichtteil als geldwerter Anspruch des Enterbten, bleibt hingegen erhalten. Die Gestaltung der Erbfolge durch Erbeinsetzung, durch die Testamentserrichtung und die Planung der Vermögensnachfolge — unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte — ist von Ihrem Willen abhängig. Im Wege der Vorsorgevollmacht können Handlungsanweisungen für Alter und Tod entwickelt werden. So kann für den Fall krankheitsbedingter oder altersbedingter Geschäftsunfähigkeit die gerichtliche Bestellung eines Betreuers durch die vorzeitige eigene Bestimmung vermieden werden. Die anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt Gärmer hilft Ihnen, Ihren Willen zu verwirklichen.