Dr.  Christoph Naske

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Oberstes Prinzip der Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Christoph Naske ist die umfassende Beratung und die persönliche Betreuung seiner Mandanten. Der Vorteil der Rechtssuchenden liegt darin, dass er Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bietet, sei es im geschäftlichen oder privaten Bereich. Sie brauchen nicht für jede Aufgabe einen eigenen Spezialisten zu suchen, sondern bekommen alles aus einer Hand und haben noch den Vorteil der persönlichen Betreuung. Es ist ihm besonders wichtig, seine Klienten zu kennen, um maßgeschneiderte Lösungen für das individuelle Problem erarbeiten zu können.

Rechtsberatung zu folgenden Schwerpunkten in Österreich:

  • Familienrecht
  • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
  • Strafrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht & Inkasso
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Kurzprofil

Oberstes Prinzip der Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Christoph Naske ist die umfassende Beratung und die persönliche Betreuung seiner Mandanten. Der Vorteil der Rechtssuchenden liegt darin, dass er Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens bietet, sei es im geschäftlichen oder privaten Bereich. Sie brauchen nicht für jede Aufgabe einen eigenen Spezialisten zu suchen, sondern bekommen alles aus einer Hand und haben noch den Vorteil der persönlichen Betreuung. Es ist ihm besonders wichtig, seine Klienten zu kennen, um maßgeschneiderte Lösungen für das individuelle Problem erarbeiten zu können.

Wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen betreiben, haben Sie den Vorteil, dass Rechtsanwalt Dr. Naske Sie und Ihr Unternehmen in allen rechtlichen Fragen begleitet. Durch die ständige Betrauung mit laufenden Causen (etwa der Forderungseintreibung, Fragen des Gewerberechts, Vertragsprüfungen und -verhandlungen et cetera) kann er Ihnen Lösungen anbieten, die auf Ihr Unternehmen optimal abgestimmt sind.

Privatpersonen begleitet Rechtanwalt Dr. Naske bei erfreulichen Ereignissen, wie etwa dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses, und er steht ihnen in problematischen Situationen zur Seite, etwa bei Scheidung, im Unterhalts- oder Obsorgestreit, nach einem Todesfall im Erbrecht oder bei Problemen mit Vermietern oder Mietern, mit dem Arbeitgeber oder nach Verkehrsunfällen durch Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen.

Dr. Christoph Naske weiß, dass der Weg zum Rechtsanwalt oft vermieden wird, weil übermäßig hohe Kosten befürchtet werden. Jedoch weist er Sie darauf hin, dass ein Versäumnis oder eine Fehlentscheidung wegen mangelnder Rechtskenntnis Sie sehr oft sehr viel teurer kommen kann. Und viele Fehler lassen sich später nicht mehr oder nur noch notdürftig korrigieren. Kontaktgespräche, die dazu dienen festzustellen, ob überhaupt eine eingehende Beratung und Vertretung sinnvoll oder erforderlich ist, sind bei Rechtsanwalt Dr. Naske grundsätzlich kostenlos. Sie können also ohne Kostenrisiko mit ihm einen Termin vereinbaren. Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, übernimmt er auch die Deckungsanfrage bei der Versicherung.

Als Spezialist für die Probleme seiner Mandanten steht er auch Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Die Kanzlei ist montags bis freitags von 08.00 bis 17.00 Uhr telefonisch erreichbar, außerhalb dieser Zeiten können Sie gerne über E-Mail mit ihm Kontakt aufnehmen.

Die Kanzleiräume liegen zentral im ersten Bezirk von Wien am stadtbekannten Parkring. Parkmöglichkeiten finden Sie den umliegenden Parkhäusern. Durch die zentrale Lage ist ein sehr guter Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr gewährleistet (U-Bahnlinie 3 sowie die Ringlinien).

Fachgebiete

Dr. Christoph Naske wurde 1977 in Wien geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, verbrachte seine Konzipientenzeit ebendort und promovierte zum Doktor der Rechtswissenschaften. Er ist wie alle Anwälte in Österreich an allen österreichischen Gerichten und Behören vertretungsbefugt.

Rechtsanwalt Dr. Naske bietet Unternehmen aller Größen Beratung und Vertretung in allen Rechtsbereichen an. Zum Unternehmensrecht gehören alle für Unternehmen relevanten Normen, vom Handelsrecht über das Gesellschaftsrecht bis zum Arbeitsrecht. Er begleitet Sie bei allen Angelegenheiten des Unternehmens im Personengesellschaftsrecht wie Kapitalgesellschaftsrecht, bei Umwandlung, Umstrukturierung oder Neuordnung unter zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten (auch innerhalb eines Konzernverbunds), im Verhältnis zu Kreditgebern, bei Fragen strategischer Ausrichtung und Sanierung auch unter steuerrechtlichen Aspekten sowie bei Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf. Außerdem umfasst seine Leistung die Bereiche: Gründung eines Unternehmens (Gesellschaftsrecht), Anmietung von Geschäftsräumen (Mietrecht), Gestaltung der von Ihnen benötigten Verträge oder Vertragsmuster (Vertragsrecht), Vertretung in laufenden Rechtsstreitigkeiten, Eintreibung ihrer Forderungen (Forderungseinzug, Forderungsmanagement) und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Schadenersatzrecht) bis hin zur Betriebsübergabe oder Veräußerung, im äußersten Fall Vertretung im Konkursverfahren und Unterstützung bei der Unternehmenssanierung.

Rechtsanwalt Dr. Naske übernimmt Ihre Beratung und Vertretung in allen Bereichen des täglichen Lebens, insbesondere im Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, (Individual-)Arbeitsrecht und Schadenersatzrecht, Strafrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Inkasso.

Jede dritte Ehe endet heute nicht durch Tod eines der Ehepartner, sondern vor dem Familienrichter. Die Betroffenen mag es vielleicht ein wenig trösten, dass sie mit ihrem Schicksal also nicht allein sind. Es entsteht aber vor allen Dingen das Bedürfnis und die Notwendigkeit, sich mit dem weiten Feld des Familienrechts auseinanderzusetzen. Was ist vor einer Eheschließung zu bedenken? Welche Rechte und Pflichten habe ich während der bestehenden Ehe? Was wird aus den Kindern nach Trennung und Scheidung? Wer hat Anspruch auf Unterhalt, und wer muss wie viel Unterhalt an wen wie lange zahlen? Was wird aus Haus, Wohnung, Vermögen? Auf diese und weitere Fragen kann Rechtsanwalt Dr. Naske für Sie eine Antwort finden. Dabei ist es dem Juristen besonders wichtig, die Interessen des Mandanten zu wahren als auch mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl vorzugehen.

Die Kanzlei berät des Weiteren professionell und individuell im Erbrecht. Das Erbrecht regelt insbesondere den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger, den Erben. Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Nachlassverbindlichkeiten, Erbauseinandersetzung, Erbschein und Pflichtteil sind wesentliche Bereiche des Erbrechts, nicht zu vergessen das Erbschaftsteuerrecht. Das Erbrecht sollte den Mandanten frühzeitig interessieren. Hier können zu Lebzeiten steuerliche Vorteile gewahrt werden, der Wille des Erblassers kann hier abseits der gesetzlichen Erbfolge spezifisch festgelegt werden. Dies vermeidet unerwünschte Ergebnisse und Erbstreitigkeiten. Ebenso bei Vermögenswerten der Eltern oder bei Vorhandensein minderjähriger Kinder ist eine Regelung wichtig.

Ferner liegt ein zusätzliches Fachgebiet der Kanzlei im Mietrecht. Ziel der Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Naske ist die vorausschauende, qualifizierte und zielorientierte Mandatsbearbeitung. Das Mietrecht regelt unter anderem die Rechte und Pflichten des Mieters (Art und Umfang des Gebrauchs, Instandhaltung, Verbesserung und Aufwandsersatz, Lasten, Abgaben und Betriebskosten, Mietzins, Vertragsübernahme und Zinsanhebung), die Rechte und Pflichten des Vermieters sowie die Beendigung des Bestandverhältnisses (Kündigung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, das heißt fristlose Kündigung). Herr Dr. Naske berät Vermieter und Mieter zu Mietvertrag, Kündigung und Aufhebungsvereinbarung. Er vertritt zudem gerichtlich und außergerichtlich Hausverwaltungen bei Auseinandersetzungen mit Mietern sowie Mieter und Vermieter in den genannten Angelegenheiten.

Das Arbeitsrecht umfasst in erster Linie alle Rechtsfragen, die den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber betreffen. Im Individualarbeitsrecht, welches das einzelne Arbeitsverhältnis betrifft, geht es vorrangig um die Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung. Der erfahrene Rechtsanwalt informiert Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertritt Sie in einem arbeitsrechtlichen Prozess vor Gericht. Sollte Ihnen eine einvernehmliche Auflösung angeboten worden sein, ist eine anwaltliche Beratung vor dem Abschluss unbedingt anzuraten. Doch nicht nur, wenn ein Arbeitsvertrag beendet worden ist, sondern auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann eine Beratung notwendig sein. Herr Dr. Naske berät Sie zum Beispiel zu einem Abänderungsvertrag, zum Mutterschutz oder zum Schwerbehindertenrecht.

Auch das gesamte Schadenersatzrecht (auch: Schadensersatzrecht) gehört zu den Tätigkeitsgebieten Dris. Naske. Dabei unterscheidet man zwischen Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten und außervertraglichem Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung (zum Beispiel im Straßenverkehrsrecht). Zum Schadenersatzrecht gehört auch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (zum Beispiel die Verletzung der Streupflicht bei Glatteis oder Mängel an einer Treppe, die zu einem Sturz führen). Rechtsanwalt Dr. Christoph Naske berät Sie dabei sowohl als Geschädigten als auch als Schädiger. Oft gibt es in solchen Fällen auch eine Versicherung, die den Schaden bezahlt. Dabei kann häufig durch professionelle Verhandlungen mit der Gegenseite eine schnellere Einigung erzielt werden.

Auch im Strafrecht ist Herr Dr. Naske für seine Mandanten tätig.

Ein gerichtliches Strafverfahren gehört zu den unangenehmsten Erfahrungen, die man machen kann. Gerade deshalb ist eine kompetente und engagierte Beratung im Strafverfahren von Beginn an besonders wichtig, da Fehler in der Anfangsphase Folgen haben können, die später nicht mehr wieder gut gemacht werden können.

Die Untersuchungshaft

Wenn Sie verhaftet wurden (bzw. eine Ihnen nahe stehende Person) sollte umgehend ein Verteidiger kontaktiert werden. Als Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen kann ich den Gefangenen in der Untersuchungshaft besuchen und – nach einer Bevollmächtigung – Akteneinsicht nehmen. Bedenken Sie, dass die erste Aussage im ganzen weiteren Verfahren die wichtigste sein wird. Im Zweifelsfall ist die Verweigerung der Aussage besser als eine missverständliche Aussage. Ein Verdächtiger hat immer das Recht, die Aussage zu verweigern, ebenso seine Angehörigen! Zunächst wird es darum gehen, die Untersuchungshaft möglichst kurz zu halten. Ich erarbeite mit Ihnen eine Strategie, um dies zu erreichen und unterstütze Sie bei der Durchführung.

Das Strafverfahren

Die wesentlichste Aufgabe des Verteidigers ist, die richtige Strategie zu finden um entweder einen Freispruch zu erreichen oder zumindest eine milde bzw. bedingte Strafe oder auch eine Diversion. Ich kläre für Sie die Aktenlage, erkläre Ihnen den Prozessverlauf und schätze Ihre Aussichten ein. Im Verfahren selbst stelle ich für Sie zielführende Beweisanträge, achte darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden und bringe gegebenenfalls Rechtsmittel für Sie ein. Unabhängig von der Schwere der Straftat empfiehlt es sich, einen Verteidiger zu kontaktieren, sobald ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Sie erhoben wird. Oftmals kann schon der Vorwurf allein einschneidende Folgen nach sich ziehen, obwohl eine Verurteilung unterbleibt (insbesondere im Suchtmittelbereich).

Die Diversion

Im Bereich der geringfügigen Delikte gibt es die Möglichkeit der Diversion. Wenn Sie ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts annehmen, unterbleibt eine strafrechtliche Verurteilung. Das „Angebot“ besteht meist in der Zahlung einer Geldbuße, aber auch gemeinnützige Arbeit, die Bestimmung einer Probezeit oder ein sog. außergerichtlicher Tatausgleich sind möglich.

Bevor Sie ein derartiges Angebot annehmen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, da in der Praxis eine diversionelle Erledigung weitere zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen haben kann.

 

Verwaltungsstrafverfahren

Das typische Verwaltungsstrafverfahren ist eine Folge von Verkehrsverstößen, also Falschparken oder erhöhter der Geschwindigkeit. Jede Übertretung einer Verwaltungsvorschrift kann ein Verwaltungsstrafverfahren – das üblicherweise in der Verhängung einer Geldstrafe mündet – nach sich ziehen. 

 

Wenn Sie mit einer Strafverfügung oder einer Aufforderung zur Rechtfertigung oder auch einem Straferkenntnis konfrontieret werden, empfiehlt es sich jedenfalls dann einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wenn es sich um einen hohen Strafbetrag handelt. Im Verkehrsbereich ist dies aber auch dann wichtig, wenn im Gefolge einer Bestrafung der Entzug des Führerscheines droht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40km/h im Ortsgebiet oder 50km/h außerhalb des Ortsgebietes geht. In diesem Fall sollte keinesfalls die Strafe einfach bezahlt werden, auch wenn der Strafbetrag verhältnismäßig niedrig erscheint. Kontaktieren Sie mich unbedingt, um wenigstens die Chance zu wahren, den Entzug der Lenkberechtigung zu verhindern.

Es gibt zahlreiche Fälle, in den Unternhemer bzw. Geschäftsführer mit Verwaltungs­strafverfahren konfrontiert sein können:

 

 

  • Verstöße gegen das Gewerberecht
  • Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz
  • Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder das Arbeitszeitgesetz
  • Verstöße gegen die Bauordnung

 

und viele mehr.

Häufig zahlt es sich aus, in diesen Fällen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Ich analysiere mit Ihnen die Situation und verteidige Sie in diesen Verfahren. Häufig kann die eigene Unschuld bewiesen werden oder es können Formfehler der Behörde aufgedeckt werden, die eine Bestrafung verhindern. In vielen Fällen kann zumindest eine Reduktion der Verwaltungstrafe erreicht werden (die u.U. eine empfindliche Höhe erreichen kann!).

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen übernehme ich auch die gesamte Abwicklung mit der Versicherung!

 

Inkasso (Zwangsvollstreckungsrecht)

Wenn Ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen und auch eine freundliche Erinnerung nichts nützt, ist es Zeit, mich zu kontaktieren.

Anwaltliche Mahnung

In Ihrem Namen schicke ich Ihrem Schuldner eine letzte Mahnung und fordere ihn auf, den geschuldeten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen und drohe die Klagsführung an, wenn die Zahlung nicht pünktlich erfolgt. In vielen Fällen hilft bereits die anwaltliche Mahnung, da dem Schuldner dadurch bewusst wird, dass Sie es ernst meinen und die Forderung nicht einfach vergessen werden. Dieser Schritt kann in Abstimmung mit Ihrem Mahnwesen auch entfallen, wenn Sie selbst die Forderung bereits eingemahnt haben.

Mahnklage

Führt die anwaltliche Mahnung nicht zum Erfolg bringe ich eine Mahnklage ein und erwirke so einen gerichtlichen Zahlungsbefehl (bei Forderungen über EUR 30.000 bringe ich eine gewöhnliche Klage ein). In den allermeisten Fällen unternimmt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl nichts und der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig. Sie haben damit einen vollstreckbaren Exekutionstitel in der Hand und können Exekution führen. Sollte der Schuldner Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben führe ich für Sie das weitere Verfahren und erwirke für Sie ein Urteil, welches dann ebenfalls als Exekutionstitel verwendet werden kann.

Exekution

Mit einem rechtskräftigen Exekutionstitel führe ich für Sie Exekution gegen Ihren Schuldner. Dies zB auf folgende Arten:

 

  • Pfändung und Einziehung von Arbeitseinkommen, Bankguthaben, sonstigen Forderungen
  • Pfändung und Verwertung von Wertpapieren
  • Pfändung und Versteigerung von Immobilien
  • Pfändung und Versteigerung von beweglichen Gegenständen
  • Pfändung und Verwertung von Gewerberechten
  • Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen

 

Um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen interveniere ich regelmäßig bei Exekutionsvollzügen.

Anfechtung

Wenn Sie Kenntnis davon haben, dass sich Ihr Schuldner rechtzeitig seiner Vermögensgegenstände entledigt hat, führe ich für Sie auch Verfahren nach der Anfechtungsordnung, um diese für Sie nachteiligen Rechtsgeschäfte anzufechten und Ihnen gegenüber unwirksam zu machen.

Privatkonkurs (Insolvenzrecht)

 

Wenn die Schuldenlast erdrückend wird und Sie nicht mehr wissen, wie Sie Ihre Schulden bezahlen sollen, ist es höchst an der Zeit, an die Möglichkeit eines Privatkonkurses zu denken. Wenn Sie schon früher daran denken, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wissen, dass Sie Ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen können, ist es noch besser.

Wann Sie konkursreif sind

Natürliche Personen (gleichgültig ob sie ein Unternehmen betrieben haben oder nicht) sind konkursreif, wenn Sie zahlungsunfähig sind, also Ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen können und dieser Zustand nicht nur vorübergehend besteht. Tritt dieser Fall ein, sollten Sie die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens (das ist bloß die Bezeichnung für das Konkursverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, vielfach auch als Privatkonkurs bezeichnet) beantragen.

Zahlungsplan, Abschöpfung, Zwangsausgleich – Wege aus der Krise

Das Schuldenregulierungsverfahren ist eine Möglichkeit, Sie von Ihren Schulden zu befreien. Natürlich nicht umsonst. Im Schuldenregulierungsverfahren gibt es – kurz zusammengefasst – folgende Möglichkeiten: Bei einem Zahlungsplan bieten Sie Ihren Gläubigern eine Quote, zahlbar entweder sofort oder in Raten, bis zu 7 Jahre lang. Eine Mindesquote gibt es nicht. Nehmen die Gläubiger den Zahlungsplan an, so sind Sie nach dessen Erfüllung schuldenfrei. Während der Laufzeit leben Sie ganz normal Ihr Leben. Bevor aber über den Zahlungsplan abgestimmt werden kann, muss Ihr gesamtes Vermögen (soweit es nicht der Exekution entzogen ist) verwertet werden, also zB ein Auto, eine Wohnung, ein Haus, etc. Bei einem Zwangsausgleich müssen Sie zumindest die Bezahlung von 20% der Verbindlichkeiten innerhalb von 2 Jahren anbieten. Ihr Vermögen braucht zuvor aber nicht verwertet zu werden. Wird der Zwangsausgleich angenommen und Sie bezahlen pünktlich, sind Sie schuldenfrei. Gelingt weder ein Zahlungsplan noch ein Zwangsausgleich bleibt Ihnen nur noch das Abschöpfungsverfahren. Der pfändbare Teil Ihres Einkommens wird für 7 Jahre auf die Gläubiger aufgeteilt. Haben Sie dann mindestens 10% bezahlt, erhalten Sie vom Gericht die Restschuldbefreiung, andernfalls wird das Verfahren um weitere 3 Jahre verlängert. Haben Sie dann immer noch nicht mindestens 10% bezahlt, entscheidet das Gericht, ob eine Restschuldbefreiung tunlich ist. Nur wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten, sind Sie schuldenfrei.

Außergerichtlicher Ausgleich

Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen vor Einleitung des Privatkonkurses einen außergerichtlichen Ausgleichsversuch unternehmen, um keinen Kostenvorschuss erlegen zu müssen. Dazu muss jedem Gläubiger nachweislich das Angebot der Zahlung einer bestimmten Quote gemacht werden. Lehnt ein Gläubiger ab, kann das Schuldenregulierungsverfahren ohne Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten eingeleitet werden (das betrifft aber nicht allfällige Vertretungskosten!).

Unternehmenssanierung (Sanierungsrecht)

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten sind - oder voraussehen könne, dass dies passieren wird - ist es an der Zeit über Möglichkeiten der Unternehmenssanierung nachzudenken. Kompetenter Rat ist in dieser Situation unumgänglich.

Unternehmenssanierung - die Einleitung des Neuanfangs

Spätestens wenn Sie Probleme haben, Ihre Rechnungen vollständig und pünktlich zu zahlen ist es an der Zeit, eine Unternehmenssanierung ins Auge zu fassen. Besser noch, Sie fangen damit vorher an. Wer aber zu lange die Augen verschließt läuft Gefahr, den richtigen Moment zu verpassen und dann am Ende nicht nur mit persönlichen Haftungen sodern vielleicht sogar strafrechtlicher Verfolgung (etwa wegen "grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" oder "betrügerischer Krida" ausgesetzt zu sein.

Außergerichtliche Sanierung

Es muss nicht immer gleich der Konkurs sein. Gerade wenn der Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt wird, kann oft noch rechtzeitig gegengesteuert werden. In Frage kommen etwa Verhandlung mit den Gläubigern über Stundungen, Überbrückungskredite oder auch Umschuldungen. Manchmal hilft es auch schon, den Druck auf die eigenen säumigen Zahler zu erhöhen. Auch eine Personalreduktion sollte rechtlich begleitet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Der Konkurs - ein Neubeginn, kein Ende

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) ist nicht immer das Ende des Unternehmens. Eigentliches Ziel des Konkurses (der Insolvenz) ist die Sanierung des Unternehmens. Es besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren als sog. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters) zu führen oder als Insolvenzverfahren unter Mitwirkung eines Masseverwalters. Am Ende des Konkursverfahrens steht im Optimalfall ein Sanierungsplan mit Entschuldung. Ziel des Konkurses (der Insolvenz) ist die Zustimmung der Gläubiger zu einem Sanierungsplan (früher: Zwangsausgleich). Der Gemeinschuldner muss eine Quote von zumindest 20% zahlbar in zwei Jahren (bei Eigenverwaltung mind. 30%) anbieten. Bei natürlichen Personen die ein Unternehmen betreiben (also Einzelunternehmern) besteht die Möglichkeit einer Zahlung der Quote in fünf Jahren. Damit ein solcher Sanierungsplan (Zwangsausgleich) erfolgversrechend ist, muss das Unternehmen im Konkurs (in der Insolvenz) fortgeführt werden. Dies wird aber nur dann bewilligt, wenn zumindest der laufende Betrieb Gewinne erwirtschaftet (also ohne Altlasten einschließlich Zinsen). Da dies dem Masseverwalter bzw dem Sanierungsverwalter gleich zu Beginn des Verfahrens dargelegt werden muss empfiehlt es sich, den Insolvenzantrag (Konkursantrag) gut vorzubereiten. Für das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung (dann als Sanierungsverfahren bezeichnet) ist zwingend die Vorlage eines Status und eines Finanzplans vorgeschrieben. Im Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) bestehen vereinfachte Möglichkeiten, laufende Verträge aufzulösen, Mietverhältnisse zu erhalten und nicht mehr benötigte Mitarbeiter zu kündigen.

Ein Sanierungsplan (ehem. Zwangsausgleich) gilt als angenommen, wenn die bei Abstimmung anwesenden Gläubiger mehrheitlich (nach Köpfen und Kapital) zustimmen.

 

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Dr. Christoph Naske

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