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Prof. Dr. Thomas Nolte

Prof. Dr. Thomas Nolte

Sprachkenntnisse

  • Deutsch
  • Englisch
Übersicht

Thomas Nolte wurde 1958 in Dortmund geboren. Er studierte an der Ruhr-Universität in Bochum Rechtswissenschaften. Das anschließende Rechtsreferendariat absolvierte er am Landgericht Arnsberg. Herr Nolte erhielt 1986 die Zulassung zur Anwaltschaft und war zunächst zwei Jahre lang als Rechtanwalt tätig. Danach entschied er sich für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Bochumer Ruhr-Universität, um hier gleichzeitig zu promovieren. Seit 1991 ist er zugleich Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. 1995 entschied er sich für die parallel laufende Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Lehrender für Staats- und Verfassungsrecht an der Universität Bochum. Die Lehrtätigkeit für die Bochumer Universität endete 2000. Seit 2005 ist Herr Prof. Dr. Nolte zudem unterrichtend tätig für die Fachhochschule für Oekonomie und Management (FOM). Er korrespondiert bei Bedarf fließend in Englisch.

Fachanwaltschaften:
  • Fachanwalt Familienrecht
Prof. Dr. Thomas Nolte berät zu folgenden Schwerpunkten in Deutschland:
  • Familienrecht
  • Strafrecht
  • Verwaltungsrecht
Fachgebiete

Thomas Nolte wurde 1958 in Dortmund geboren. Er studierte an der Ruhr-Universität in Bochum Rechtswissenschaften. Das anschließende Rechtsreferendariat absolvierte er am Landgericht Arnsberg. Herr Nolte erhielt 1986 die Zulassung zur Anwaltschaft und war zunächst zwei Jahre lang als Rechtanwalt tätig. Danach entschied er sich für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Bochumer Ruhr-Universität, um hier gleichzeitig zu promovieren. Seit 1991 ist er zugleich Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. 1995 entschied er sich für die parallel laufende Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Lehrender für Staats- und Verfassungsrecht an der Universität Bochum. Die Lehrtätigkeit für die Bochumer Universität endete 2000. Seit 2005 ist Herr Prof. Dr. Nolte zudem unterrichtend tätig für die Fachhochschule für Oekonomie und Management (FOM). Er korrespondiert bei Bedarf fließend in Englisch.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Nolte ist als Fachanwalt für Familienrecht tätig. Er übernimmt Ihre Mandate aus den Bereichen Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Scheidungsrecht, Scheidungsfolgen, Scheidungsfolgenrecht, elterliche Sorge oder Zugewinn.

Im Familienrecht geht es häufig um Unterhaltsverpflichtung und Ehescheidung. Mit einer Erstberatung können sich die Betroffenen einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Folgen verschaffen. Insbesondere ist die Höhe des zu zahlenden Unterhalts für die Eheleute von großer Bedeutung. Hierbei muss differenziert werden zwischen dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen und eines volljährigen Kindes sowie dem Ehegattenunterhalt. Beim Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der bis zum Scheidung gezahlt wird. Nach der Scheidung ist der Unterhalt neu zu berechnen. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich in einigen Punkten vom Trennungsunterhalt. Oft ist den Beteiligten nicht klar, dass neben der Frage über den (Bar-)Unterhalt an sich auch zahlreiche andere Probleme zu klären sind wie etwa der Zugewinnausgleich, die endgültige Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat, der Versorgungsausgleich über die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften et cetera.

Daneben spielt auch das Kindschaftsrecht eine beachtliche Rolle. Hier seien nur Regelungen für Umgang und Sorgerecht genannt. Von immer größerer Bedeutung ist im Rahmen von Unterhaltsansprüchen auch der Bezug von Arbeitslosengeld II nach Hartz IV, SGB II und SGB XII. Ebenso häufen sich die Fälle, in denen Elternunterhalt gefordert wird. Weitere Problempunkte sind der Ausgleich gemeinsamer Verbindlichkeiten, die zu Ehezeiten begründet wurden. Der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich ist hierbei von großer Bedeutung für die Parteien, ebenso der Wohnvorteil sowie das Wohnen im eigenen Haus, wobei hier auch oft eine Regelung zu den gemeinsam eingegangenen Krediten für das Hausgrundstück gefunden werden muss. Dieses gilt ebenso für einen gemeinsam von den Eheleuten unterschriebenen Mietvertrag, insbesondere, wenn einer der Eheleute in der Mietwohnung verbleibt.

Daneben tauchen aber aufgrund des gesellschaftlichen Wandels auch vermehrt Fragen zu Rechtsproblemen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auf. Natürlich kann sozusagen “im Vorfeld”, zur Vermeidung oder Verringerung von Rechtsstreitigkeiten eine individuelle Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag erfolgen.

Des Weiteren berät und vertritt Herr Prof. Dr. Nolte seine Mandanten in allen Bereichen des Verwaltungsrechts. Hier steht die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren, Genehmigungsverfahren und Untersagungsverfahren im Mittelpunkt. Das besondere Verwaltungsrecht ist sehr vielseitig. Hierhin gehören zum Beispiel die Geltendmachung von Fördermitteln (wie Ausbildungsförderung nach dem BAföG), Fragen zu Bauordnung, Bauantrag und Baugenehmigung — das öffentliche Baurecht ist ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts —, außerdem Beamtenrecht, Prüfungsrecht und Disziplinarrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz, Wehrpflicht, Fahrerlaubnis, Duldungsanordnung, Beseitigungsanordnung, Konkurrentenklage im Rahmen der Beamtenlaufbahn und Studienplatz. Auf der Gegenseite stehen die unterschiedlichsten Ämter aus Stadtverwaltung und Gemeindeverwaltung, sei es die Bauaufsichtsbehörde, das Straßenverkehrsamt, die Gewerbeaufsicht, das Veterinäramt; aber auch Regierungspräsidium, staatliches Umweltfachamt und übergeordnetes Ministerium gehören nicht selten zu den Kontrahenten, welche Herr Prof. Dr. Nolte mit den besseren Argumenten überzeugt. Gelingt dies nicht, stellt es oft den nächsten Schritt dar, das zuständige Verwaltungsgericht anzurufen mit Klage und/oder Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, einstweilige Anordnung). Auch hier finden die Mandanten bei Herrn Prof. Dr. Nolte höchstprofessionelle Beratung und Vertretung.

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