Stefan Müller-Römer studierte an der Universität zu Köln Rechtswissenschaften. Im Anschluss folgte sein Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Köln sowie beim Indo-German Chamber of Commerce in Mumbai (Bombay).
Stefan Müller-Römer studierte an der Universität zu Köln Rechtswissenschaften. Im Anschluss folgte sein Rechtsreferendariat im Landgerichtsbezirk Köln sowie beim Indo-German Chamber of Commerce in Mumbai (Bombay).
1998 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und ist seitdem vor allem in der Medienbranche anwaltlich tätig. Er bearbeitet alle Spezialgebiete des Medienrechts (Internetrecht, insbesondere E-Commerce und Domainrecht, Markenrecht, IT-Recht, AGB-Gestaltung, Presserecht, Persönlichkeitsrecht, Verträge für Film und Fernsehen (unter anderem Lizenz, Drehbuch, Produktion, Kooperation, Filmförderung), Fotorecht, Titelschutz, Musik, Software und Werbung.
Produktionsfirmen, Agenturen, Fotografen, Schauspieler, Künstler und alle anderen Kreativen gehören zu seinen Mandanten. Hier bilden presse-, urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen und Vertragsgestaltungen den Schwerpunkt.
Rechtsanwalt Müller-Römer arbeitete außerdem seit 1998 als Dozent für Urheber-, Marken- und Medienrecht für verschiedene Fortbildungsinstitute (darunter die Internationale Filmschule Köln). Inzwischen veranstaltet er aber auch regelmäßig eigene Seminare zu aktuellen Themen.
Er spricht und schreibt auch Englisch und Französisch und ist Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) und in den Arbeitsgemeinschaften Geistiges Eigentum & Medien sowie Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
2008 wurde ihm der Titel „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“ von der Rechtsanwaltskammer verliehen.
Rechtsanwalt Stefan Müller-Römer bearbeitet das gesamte Medienrecht, inklusive IT-Recht, Internetrecht, Lizenzrecht, Markenrecht, Presserecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
Das Medienrecht umfasst als sogenannte Querschnittsmaterie zahlreiche Teilgebiete des öffentlichen Rechts, des Straf- und des Zivilrechts. Die Regelungsmaterie des Medienrechts bezweckt zuallererst die Sicherung der Meinungsfreiheit und -vielfalt. Hiervon abgeleitet ergeben sich als weitere Regelungsziele: die Sicherung einer allgemein zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur und Schutz der Rezipienten (Persönlichkeitsrechte, Daten- und Jugendmedienschutz) und nicht zu letzt der Schutz des geistigen Eigentums. In rechtlicher Hinsicht geht es somit um die Nutzung und Nutzbarkeit medial übertragener Informationen. Zahlreiche Rechtsgebiete gehören zum Medienrecht. Zu nennen sind insbesondere Internetrecht, Telekommunikationsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Markenrecht, Presserecht und Medienarbeitsrecht.
In den Bereichen Multimedia und Internet spielen naturgemäß das IT-Recht, also das Recht der Informationstechnologie, und der gewerbliche Rechtsschutz, den man auch verkürzt als den Schutz des gewerblich-geistigen Eigentums bezeichnen kann, eine große Rolle. Das Presserecht ist in den Pressegesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Schwerpunkt sind hier Fragen der Unterlassung, Gegendarstellung und des Schadensersatzes aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Ein weiteres, umfassendes Gebiet ist das Recht der Neuen Medien: Wie schließt man Verträge im Internet? Wie sieht der Verbraucherschutz im virtuellen Handel aus? Hafte ich für die Links auf meiner Website? Besteht das Risiko einer Abmahnung für meinen Domainnamen?
Ein Fachgebiet von Rechtsanwalt Müller-Römer liegt dabei im Informationstechnologierecht (IT-Recht) und im Recht der neuen Medien oder Internetrecht. Zahlreiche Rechtsgebiete spielen hierbei eine Rolle. Zu nennen sind das Vertragsrecht der Informationstechnologien — einschließlich der individuellen Gestaltung und Prüfung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) — sowie Grundzüge des Immaterialgüterrechts der Informationstechnologien. Darüber hinaus bearbeitet Herr Müller-Römer Fälle aus dem Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs. Er gestaltet Ihren Provider-Vertrag und Ihre Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile-Business) und bearbeitet Fälle mit Bezügen zum Kennzeichenrecht.
Das Domainrecht wird von ihm ebenso gewissenhaft bearbeitet wie auch das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich der Verschlüsselung und Signaturen. Ferner ist auch das Recht der Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste entscheidend, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste für das IT-Recht. Die öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich E-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht sowie das spezifische Strafrecht im Bereich der Informationstechnologien gehören ebenso zu diesem Bereich wie auch die Themen Domainrecht, Web-Design und Datenschutz. Weitere Schnittstellen zum IT-Recht sind das Urheberrecht sowie das Telekommunikationsrecht. Rechtsanwalt Müller-Römer berät sie auch bei der Errichtung von Verträgen im Lizenzrecht, Franchiserecht und Vertriebsrecht sowie zur Produkthaftung.
Darüber hinaus übernimmt er die rechtliche Betreuung und Vertretung im Zusammenhang mit Markenrecht, Musterrechten und Patentrechten sowie urheberrechtlich geschützten Werken.
Sein Fokus liegt auf der erfolgreichen außergerichtlichen Lösung von Konflikten, um gerichtlichen Streit möglichst zu vermeiden. Allerdings lässt es sich bei Urheberrechtsverletzungen oder presserechtlichen Verfahren häufig nicht vermeiden, vor Gericht zu ziehen, weil auf die Abmahnung meist nicht wie gefordert durch Abgabe einer Unterlassungserklärung reagiert wird, sondern erst die einstweilige Verfügung die Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht. Insoweit kommt es auf schnelle und geschickte Prozessführung an. Auch die Erstellung von Gutachten — insbesondere im Urheber- und Wettbewerbsrecht — gehört zu seinen Aufgaben.
Herr Müller-Römer unterstützt Sie zudem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, inklusive Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Der gewerbliche Rechtsschutz stellt den Inbegriff der Rechtsnormen dar, die dem Schutz der gewerblich-geistigen Leistung und der damit zusammenhängenden Interessen dienen. Im Markenrecht berät er Sie bei der Markenauswahl und der Markenanmeldung, national wie international. Er führt für Sie Markenrecherchen und die Kollisionsüberwachung von Marken durch, verteidigt Ihre Marken-, Patent- und Urheberrechte im gerichtlichen wie auch im außergerichtlichen Verfahren. Zudem entwirft und gestaltet er für Sie spezifische Vereinbarungen, wie Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen für die Nutzung und Vermarktung Ihrer Schutzrechte. Ferner überprüft Rechtsanwalt Stefan Müller-Römer Ihre Marketingstrategien nach rechtlichen Gesichtspunkten und hilft Ihnen, bestehende Wettbewerbsverletzungen von Mitbewerbern schnell und wirksam durch eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung zu unterbinden.
Ein weiterer Schwerpunkt ist das Wettbewerbsrecht. Dieses umfasst sowohl das Recht des Wettbewerbs im eigentlichen Sinne (unlauterer Wettbewerb, Rabatt, Zugabe) als auch das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen in Form vertraglicher Abmachungen (Kartelle, Preisbindungen), marktbeherrschender Unternehmen und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens (Diskriminierungsverbot). Ziel des Wettbewerbsrechts ist der Schutz von Mitbewerbern und Kunden vor unlauterem Verhalten sowie der Schutz der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer und des Wettbewerbs als marktwirtschaftlicher Institution (Individual- und Institutionsschutz). Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne kann schließlich das Recht der gesetzlichen Monopole (Patent, Gebrauchsmuster, Marken) gerechnet werden.
Seit 2008 führt Stefan Müller-Römer den Titel “Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht”. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.