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Wolfgang Baur

Wolfgang Baur

Sprachkenntnisse

  • Deutsch
Übersicht

Wolfgang Baur wurde 1963 in Mainz geboren. Nach der Hochschulreife am Gymnasium Theresianum in Mainz studierte er an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Rechtswissenschaften. 1989 legte er das erste Juristische Staatsexamen mit Prädikat ab.. 1990 war er Korrekturassistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Krümpelmann und Korrekturassistent bei einem Repetitorium. Das anschließende Rechtsreferendariat absolvierte er im Landgerichtsbezirk Mainz sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. Nach dem zweiten Juristischen Staatsexamen, das er 1992 ebenfalls mit Prädikat ablegte, wurde er im Mai als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1997 ist er Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit 2005 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Fachanwaltschaften:
  • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht
  • Fachanwalt Verwaltungsrecht
Wolfgang Baur berät zu folgenden Schwerpunkten in Deutschland:
  • Baurecht & Architektenrecht
  • Baurecht öffentlich
  • Verwaltungsrecht
Fachgebiete

Wolfgang Baur wurde 1963 in Mainz geboren. Nach der Hochschulreife am Gymnasium Theresianum in Mainz studierte er an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz Rechtswissenschaften. 1989 legte er das erste Juristische Staatsexamen mit Prädikat ab.. 1990 war er Korrekturassistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Krümpelmann und Korrekturassistent bei einem Repetitorium. Das anschließende Rechtsreferendariat absolvierte er im Landgerichtsbezirk Mainz sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. Nach dem zweiten Juristischen Staatsexamen, das er 1992 ebenfalls mit Prädikat ablegte, wurde er im Mai als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1997 ist er Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit 2005 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Rechtsanwalt Baur ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im DAV (ARGE BauR). Ferner ist er Prüfer für das erste und zweite Staatsexamen beim Landesprüfungsamt für Juristen in Saarbrücken. Rechtsanwalt Baur wird in der bundesweiten Focus-Anwaltsliste II (Heft 23/2000) gelistet. Er berät zudem als Telefonexperte beim ZDF-Magazin “WISO” interessierte Zuschauer.

Rechtsanwalt Wolfgang Baur berät und vertritt Sie schwerpunktmäßig im Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, Verkehrszivilrecht und Verkehrsstrafrecht.

Seit 1997 ist Wolfgang Baur Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit 2005 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Die Bezeichnung “Fachanwalt” wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Das Verwaltungsrecht ist ein weites Feld und umfasst unter anderem das öffentliche Baurecht, Bauplanungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht, Vermögensrecht, Kommunalrecht, Vergaberecht, Umweltrecht, Abfallrecht, Staatrecht oder Amtshaftungsrecht. Jeder Bürger wird mehrmals im Jahr mit dem Verwaltungsrecht konfrontiert, meist in der Form von behördlichen Bescheiden: sei es eine Baugenehmigung, ein Abwasser-Kostenbescheid, ein Einberufungsbescheid, eine Nutzungsuntersagung oder ein Erschließungs- und Ausbaubeitrag. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob und wie man einen solchen belastenden Verwaltungsakt anfechten kann. Nicht weniger häufig begehrt der Bürger von der Verwaltung den Erlass eines Bescheides, zumeist eine Genehmigung (zum Beispiel Baugenehmigung) oder eine soziale Leistung. Lehnt die Verwaltung ab, möchte der rechtsuchende Bürger wissen, ob er die Verwaltung durch rechtliche Mittel zum Erlass des Bescheides zwingen kann. In allen Fällen stellt das Gesetz dem Bürger zahlreiche Rechtsbehelfe zur Seite, mit denen er seine Ansprüche gegenüber dem Staat durchsetzen kann. Rechtsanwalt Baur ist Ihnen hierbei gerne behilflich.

Das Baurecht stellt im objektiven Sinne die Gesamtheit der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften dar, welche die Bebauung von Grundstücken regeln. Wichtige privatrechtliche Vorschriften für den Bauherrn und die am Bau beteiligten Handwerker, Architekten und anderen Fachplaner sind die Regelungen über den Baubetreuungsvertrag, die Verdingungsordnungen und den Werkvertrag. Das öffentliche Baurecht gliedert sich in Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht bestimmt in erster Linie, ob und wo ein Grundstück baulich genutzt werden kann, das Bauordnungsrecht regelt die technische und gestalterische Seite sowie das Baugenehmigungsverfahren. Wichtigste Vorschriften des Bauplanungsrechts sind das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung und die aufgrund dieser Regelungen als Satzung der Gemeinde erlassenen Bauleitpläne. Im subjektiven Sinne bedeutet Baurecht die öffentlich-rechtliche Befugnis, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten (Baufreiheit, Plangewährleistung). Baurechtsprozesse sind für den Bauherrn, Handwerker, Architekten, Generalunternehmer, Subunternehmer oder Bauträger durch den besonderen Umfang und spezifische Rechtsprobleme gekennzeichnet, wodurch eine versierte Hilfe unablässig wird. Spätestens aber bei der Durchsetzung offener Forderungen (Inkasso) geht es zwangsläufig nicht mehr ohne den Beistand des spezialisierten Anwalts.

Ein weiterer Schwerpunkt des Juristen ist das Architektenrecht. Als Teil des Baurechts regelt es die Rechte und Pflichten des Architekten. Dessen Tätigkeit begleitet den Bauherrn und sein Bauwerk von der Projektidee bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften zusammen. Zu nennen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern. Die in der Praxis am häufigsten auftretenden Gegenstände des Architektenrechts sind Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht, Architektenhaftpflichtrecht, Berufsrecht und Urheberrecht. Rechtsanwalt Baur berät und vertritt Sie professionell bei vertragsrechtlichen Fragen, wie zum Beispiel Abschluss und Inhalt des Architektenvertrages, Pflichten des Architekten, plangerechte und mangelfreie Erstellung des Bauwerkes und Rechtsfolgen der Kündigung des Architektenvertrages. Im Bereich der Haftung für mangelhafte Architekten- und Ingenieurleistung steht Ihnen Herr Baur beispielsweise bei fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung, ordnungsgemäßer Auswahl der ausführenden Unternehmer, technischen Planungsmängeln, Kostenüberschreitung und Rechtsfolgen eingetretener Bauaufsichtsfehler zur Seite.

Im Immobilienrecht oder Grundstücksrecht betreut der Jurist alle Mandate rund um die Themen Haus, Wohnung oder Grundstück. Mit dem Begriff Grundstücksrecht oder Liegenschaftsrecht ist das Recht der unbeweglichen Sachen gemeint. Damit sind die Grundstücke, die grundstücksgleichen Rechte wie zum Beispiel das Erbbaurecht sowie die dinglichen Rechte an diesen Gegenständen wie beispielsweise Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld gemeint. Eine grobe Gliederung des Grundstücksrechts lässt sich anhand der Begriffe formelles und materielles Grundstücksrecht vornehmen. Rechtsanwalt Baur prüft dabei die rechtliche Situation mit der gebotenen Sorgfalt und betreut Sie auch nach dem Kauf einer Immobilie. Das beinhaltet die Klärung allgemeiner Fragen zu Immobilienkauf, Kaufvertrag, Vorkaufsrecht, Grunderwerbssteuer und Grundsteuer.

Wolfgang Baur hat sich auf das Verkehrsrecht, insbesondere Verkehrsstrafrecht und Verkehrszivilrecht spezialisiert. Das Verkehrsrecht erstreckt sich auf die rechtliche Vertretung über die Bereiche Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren. Das Verkehrsstrafrecht sanktioniert besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße. Dabei wird derjenige, der einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, für sein normwidriges Verhalten durch den Staat mit einer Strafe belegt. Diese stellt eine gravierendere Sanktion als das Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren dar. Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt vorwiegend durch ein Bußgeld, dessen Höhe sich nach den Vorschriften des Gesetzes oder Verordnung richtet, wogegen verstoßen wurde, ansonsten nach dem allgemeineren Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG).

Es gibt ferner spezielle Straftatbestände, die ein normwidriges Handeln im Straßenverkehr unter Strafe stellen. Diese verkehrsspezifischen Straftatbestände sind zum Teil in Spezialgesetzen wie dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG), Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Eine Vielzahl von praxisrelevanten Straftatbeständen (Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Unfallflucht, Nötigung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung et cetera) findet man darüber hinaus überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB). Bei der Verteidigung in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren geht es in erster Linie um die Vermeidung von Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot. Jedem Mandanten wird die Möglichkeit gegeben, einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl auf mögliche Verteidigungshandlungen hin überprüfen zu lassen.

Herr Baur ist Ihnen auch bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer behilflich. Soweit möglich, werden im Rahmen der Schadensregulierung folgende Posten geltend gemacht: Ausgleich für Fahrzeugschaden, merkantiler Minderwert, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Abmeldekosten, Anmeldekosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall. Bei Personenschaden kommt unter anderem die Geltendmachung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltführungsschaden, Heilbehandlungskosten hinzu. Soweit Ansprüche nach dem Quotenvorrecht geltend gemacht werden, erfolgt durch Rechtsanwalt Wolfgang Baur auch eine Interessenwahrnehmung gegenüber dem eigenen Vollkaskoversicherer.

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Graffert Baur Kern Großmann

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